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Gewerbesteuerfrei vermieten: Erweiterte Kürzung bei Grundstücksgesellschaften

Inhaltsverzeichnis

Gunter Henseler
Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater

T: +49 30 34 79 09 10
E: info@gieron.de

Zusammenfassung: Das Wichtigste in Kürze

Die erweiterte Grundstückskürzung ermöglicht es Immobilienunternehmen in Deutschland, Mietflächen gewerbesteuerfrei zu vermieten. Konkret können Grundstücksgesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, im Rahmen der jährlichen Gewerbesteuererklärung beantragen, dass der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Vermietung eigener Immobilien entfällt, komplett von der Gewerbesteuer ausgenommen wird. Dadurch zahlt eine reine Vermietungs-GmbH in der Regel nur etwa 15 % Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer, was einer Steuerersparnis von rund 15 % entspricht.

Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung sehr streng: Neben eigenem Grundbesitz dürfen nur bestimmte Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Aktivitäten wie z.B. Photovoltaikanlagen oder zusätzliche Mieter-Services sind nur in sehr engen Grenzen erlaubt, andernfalls entfällt die Begünstigung. Aktuelle Gesetzesänderungen seit 2021 haben einige Bagatellgrenzen eingeführt (10 % und 5 % der Einnahmen) und erleichtern z.B. den Betrieb von Solaranlagen und E-Ladestationen im begrenzten Umfang. Dennoch zeigen aktuelle BFH-Urteile, dass schon geringfügige Verstöße (etwa die Verpachtung von Dachflächen an ein vom Gesellschafter betriebenes Gewerbe) die erweiterte Kürzung komplett gefährden können. Immobilienunternehmer sollten die Regeln daher genau kennen, um die Gewerbesteuerfreiheit sicher zu ihren Gunsten zu nutzen und teure Fehler zu vermeiden.

Die Gewerbesteuer kann für vermietende Unternehmen zu einer erheblichen Zusatzbelastung werden. Während private Vermieter und rein vermögensverwaltende Personengesellschaften keine Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen zahlen müssen, sind z.B. Kapitalgesellschaften wie die klassische Immobilien-GmbH oder die GmbH & Co. KG kraft Rechtsform grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Für Immobilienbesitzer stellt sich daher die Frage, wie man gewerbesteuerfrei vermieten kann, um die Steuerlast zu reduzieren. Genau hier greift die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Diese besondere Steuerregelung erlaubt es bestimmten Grundstücksunternehmen, ihre gewerbesteuerlichen Mieterträge vollständig herauszurechnen und so keine Gewerbesteuer auf Vermietungseinkünfte zu zahlen. In dieser Einführung geben wir einen Überblick über die erweiterte Kürzung und erklären, warum sie eingeführt wurde: Sie soll die doppelte Belastung vermietender Unternehmen mit Grundsteuer und Gewerbesteuer vermeiden. Im Folgenden beleuchten wir die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um von dieser Steuerbefreiung zu profitieren, zeigen anhand von Beispielen typische Gestaltungen und Stolperfallen und gehen auf aktuelle Entwicklungen, etwa neue Gesetzesänderungen und BFH-Urteile, ein. So erhalten insbesondere Unternehmer und Buchhaltungsverantwortliche einen umfassenden, praxisnahen Ratgeber, wie sich Immobilien gewerbesteuerfrei vermieten lassen.

Erweiterte Grundstückskürzung: Grundlagen und Voraussetzungen

Was ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG? Im Gewerbesteuergesetz gibt es zwei Kürzungen für Grundbesitz: die einfache Kürzung und die erweiterte Kürzung. Die einfache Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) mindert den Gewerbeertrag pauschal um 1,2 % des Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes. Das bringt nur eine geringe Entlastung. Die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) hingegen erlaubt es bestimmten Unternehmen, den auf die Grundstücksvermietung entfallenden Gewinn vollständig von der Gewerbesteuer auszunehmen. Damit wird erreicht, dass reine Grundstücksunternehmen keine Gewerbesteuer auf Mieten zahlen und somit in dieser Hinsicht genauso gestellt werden wie private Vermieter. Diese Regelung ist insbesondere für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs) und gewerblich geprägte Personengesellschaften relevant, da deren Einkünfte aus Vermietung eigentlich wegen der Rechtsform gewerbesteuerpflichtig wären, obwohl sie der Sache nach nur Vermögensverwaltung betreiben. Durch die erweiterte Kürzung wird diese Rechtsformfiktion korrigiert und eine doppelte Besteuerung (Grundsteuer und Gewerbesteuer) vermieden.

Die zentralen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung sind in § 9 Nr. 1 GewStG relativ klar definiert. Das Grundstücksunternehmen muss ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. „Ausschließlich“ ist wörtlich zu nehmen: Jegliche anderweitige gewerbliche Tätigkeit und sei sie noch so gering, kann die Begünstigung gefährden. Allerdings lässt das Gesetz einige ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeiten zu, die unschädlich sind und die erweiterte Kürzung nicht verhindern. Bereits vor 2021 galten folgende Tätigkeiten als zulässig:

  • Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens Das heißt, die Immobiliengesellschaft darf z.B. freie Liquidität in Aktien, Bankguthaben oder andere Kapitalanlagen investieren, ohne ihre Gewerbesteuerbefreiung zu verlieren.
  • Betreuung von Wohnungsbauten Hierunter versteht man typisch die Tätigkeit von Wohnungsbaugesellschaften, die im Auftrag des Staates oder der Mitglieder Wohnungen bauen/verwaltet. Diese sozialpolitisch erwünschte Tätigkeit ist privilegiert.
  • Errichtung und Veräußerung von Wohnimmobilien im begrenzten Umfang: Konkret die Erstellung und der Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Teileigentum in eingeschränktem Umfang. Diese Ausnahme erlaubt es z.B. einer Wohnungsbau-GmbH, in Maßen auch Neubauten zu errichten und zu verkaufen, ohne direkt als gewerblicher Grundstückshändler zu gelten. Der Umfang ist gesetzlich begrenzt, um gewerblichen Handel zu verhindern: nach herrschender Meinung darf z.B. der Drei-Objekt-Grenze entsprochen werden.

Führt das Grundstücksunternehmen ausschließlich die oben genannten Tätigkeiten aus, kann es die erweiterte Kürzung beantragen. Praktisch geschieht dies im Rahmen der jährlichen Gewerbesteuererklärung: Es muss die Voraussetzungen darlegen und beantragen, den entsprechenden Gewinnanteil von der Gewerbesteuer zu kürzen. Ist alles erfüllt, wird der auf die Grundstücksvermietung entfallende Gewerbeertrag zu 100 % von der Gewerbesteuer freigestellt. Beispiel: Eine Immobilien-GmbH erzielt 200.000 € Gewinn aus der Vermietung eigener Bürogebäude. Ohne erweiterte Kürzung würde darauf je nach Hebesatz ca. 14–17 % Gewerbesteuer anfallen (z.B. ~30.000 € bei einem Hebesatz von 400 %). Mit erweiterter Kürzung hingegen wird dieser Teil des Gewinns vom Gewerbeertrag abgezogen. Die GmbH zahlt nur Körperschaftsteuer (~15 %) auf den Gewinn und keine Gewerbesteuer. Für die GmbH bedeutet dies eine steuerliche Entlastung von grob 15 %-Punkten, was die Netto-Mietrendite deutlich verbessert.

Wichtig: Die erweiterte Kürzung gilt immer für den Teil des Gewinns aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Sollte ein begünstigtes Unternehmen nebenbei doch andere (unschädliche) Erträge haben, etwa Zinsen aus Kapitalanlagen. So bleiben diese normal gewerbesteuerpflichtig, da die Kürzung ausdrücklich nur den Grundstücksteil betrifft. In der Praxis ist das aber meist kein großes Problem, weil Mieterlöse typischerweise den weit überwiegenden Teil des Gewinns ausmachen. Entscheidend ist, dass keine schädlichen Tätigkeiten vorliegen, die die Privilegierung insgesamt zu Fall bringen können. Welche Aktivitäten als schädlich gelten, erläutern wir im nächsten Abschnitt.

Zulässige Nebentätigkeiten und Erleichterungen ab 2021

In der Vergangenheit war die erweiterte Kürzung sehr streng: Schon geringfügige anderweitige Aktivitäten konnten dazu führen, dass das Finanzamt die erweiterte Kürzung komplett versagt. Seit 2021 wurden jedoch durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) einige Erleichterungen eingeführt, um modernen Entwicklungen Rechnung zu tragen (Stichwort Energiewende und Mobilitätswende). Der Gesetzgeber hat den Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten erweitert. Zu den klassischen erlaubten Tätigkeiten (Kapitalvermögen, Wohnungsbau betreuen, Häuser in kleinem Umfang bauen/verkaufen) kamen nun folgende Neuheiten hinzu:

  • Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen an Mieter: Betreibt die Grundstücksgesellschaft z.B. auf dem Dach eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW), darf sie den erzeugten Strom an die eigenen Mieter verkaufen, ohne dass dies die Kürzung zerstört. Wichtig ist, dass es sich um erneuerbare Energien (Solar, Wind, Biomasse etc.) handelt und die Abnehmer Mieter des Unternehmens sind (sogenannte Mieterstrommodelle). Stromlieferungen an Dritte (Nicht-Mieter) bleiben dagegen schädlich. Hier hat der Gesetzgeber also einen gewissen Rahmen geschaffen, damit Immobilienfirmen umweltfreundlichen Strom an ihre Mieter liefern können, ohne die Gewerbesteuerfreiheit zu verlieren.
  • Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge: Ähnlich verhält es sich mit Elektroladestationen auf dem Grundstück. Das Aufstellen und Betreiben von E-Ladesäulen (inklusive Stromverkauf) ist nun im gewissen Umfang erlaubt. Interessanterweise darf der Strom aus Ladesäulen sogar an Außenstehende geliefert werden (also z.B. öffentlich zugängliche Ladesäulen auf dem Parkplatz), ohne die Kürzung zu gefährden. Entscheidend ist, dass diese Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Grundstück steht. Damit können z.B. Vermieter Tiefgaragenplätze mit Ladestation anbieten, was der Gesetzgeber fördern möchte.
  • Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern aus sonstigen Tätigkeiten: Diese etwas sperrige Formulierung zielt auf diverse kleinere Services ab, die Vermieter ihren Mietern zusätzlich anbieten könnten. Ein häufiges Beispiel war die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, etwa die Vermietung von Maschinen, Mobiliar oder Werbeflächen im Gebäude. Früher war das strikt schädlich, heute kann es im kleinen Rahmen unschädlich sein. Auch Zwischenvermietung fällt hierunter: Wenn die Grundstücksgesellschaft fremde Räume anmietet, nur um sie an eigene Mieter weiterzuvermieten, gilt das jetzt als erlaubt. Diese Änderung beseitigt ein praktisches Problem. Beispielsweise wenn ein Vermieter für seine Mieter externe Stellplätze oder Lagerflächen hinzumietet und durchreicht.

Mit diesen Erweiterungen hat der Gesetzgeber anerkannt, dass ein modernes Immobilienunternehmen nicht völlig starr nur Miete kassiert, sondern im kleinen Rahmen zusätzliche Leistungen erbringen können muss. Allerdings wurden zugleich klare Grenzen eingezogen, um Missbrauch zu vermeiden. Insbesondere gibt es jetzt zwei wichtige Unschädlichkeitsgrenzen in Zahlen:

  • 10 %-Grenze für Strom und E-Ladestationen: Die Einnahmen aus der Lieferung von Ökostrom und dem Betrieb von E-Ladesäulen dürfen höchstens 10 % der gesamten Miet- und Pachteinnahmen betragen. Überschreiten die Stromerlöse diesen Anteil, wäre die Tätigkeit nicht mehr unschädlich und würde zum Ausschluss der Kürzung führen. Bis 10 % sind sie hingegen steuerlich toleriert. Beispiel: Hat eine Immobilien-GmbH jährliche Mieteinnahmen von 500.000 € kalt (plus Umlagen) und erzielt 40.000 € aus dem Verkauf von PV-Strom an Mieter, so beträgt der Anteil 8 %: die Grenze wird eingehalten, die Kürzung bleibt bestehen.
  • 5 %-Bagatellgrenze für sonstige Mieterleistungen: Für die übrigen zusätzlichen Tätigkeiten (die unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern wie Zwischenvermietung, Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder z.B. Versorgung mit konventionellem Strom/Wasser) gilt eine strengere Grenze von 5 % der jährlichen Miet-/Pachteinnahmen. Bis zu diesem Anteil darf eine Grundstücksgesellschaft also noch “schädliche” Einnahmen erzielen, ohne die erweiterte Kürzung zu verlieren. Alles was über 5 % hinausgeht, führt jedoch zum vollständigen Wegfall der Gewerbesteuerbefreiung. Beispiel: Betragen die Nettomieteinnahmen (inkl. Nebenkosten) 200.000 € jährlich, könnten z.B. bis zu 10.000 € zusätzliche Erlöse aus Serviceverträgen mit den Mietern generiert werden (etwa durch Warmwasserlieferung aus einem zugekauften Strommix), ohne dass die Kürzung versagt wird.

Diese Bagatellgrenze von 5 % wurde erst 2021 neu eingeführt und bringt etwas Flexibilität für Vermieter mit sich. Zuvor galt nämlich streng “0 % Toleranz. Jede noch so kleine gewerbliche Nebentätigkeit konnte fatal sein. Wichtig: Diese 5 %-Grenze bezieht sich nur auf die genannten direkten Leistungen an Mieter . Sie darf nicht mit der 3 %-Grenze bei Personengesellschaften verwechselt werden, die der Vermeidung einer gewerblichen Infizierung dient (das betrifft gemischte Einkünfte bei Personengesellschaften und ist ein anderes Thema).

Zusammengefasst haben Grundstücksunternehmen heute also etwas Spielraum, ohne sofort die Gewerbesteuerfreiheit zu verlieren. Sie können begrenzt Ökostrom an Mieter liefern, Ladesäulen betreiben oder kleine Zusatzservices an Mieter verkaufen, solange diese Aktivitäten im Verhältnis zur Haupttätigkeit (Vermietung) gering bleiben (unter 10 % bzw. 5 %). Wichtig ist, dass diese Grenzen eingehalten und sorgfältig überwacht werden. Übersteigen z.B. die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage die 10 %-Marke, oder wird Strom an Nicht-Mieter verkauft, ist die Tätigkeit schädlich. Ebenso ist etwa die Vermietung von Werbeflächen an fremde Dritte außerhalb des 5 %-Rahmens schädlich, da hier keine direkte Mietervertragsbeziehung besteht. Im nächsten Abschnitt betrachten wir genauer, welche Tätigkeiten im Einzelnen schädlich sind und welche Ausschlusstatbestände das Gesetz noch vorsieht.

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Schädliche Tätigkeiten: Wann greift die erweiterte Kürzung nicht?

Trotz der Erleichterungen bleiben die Regeln insgesamt streng. Schon eine schädliche Tätigkeit kann die erweiterte Kürzung komplett kippen. Mit der Folge, dass die gesamte Gewerbesteuerbefreiung entfällt und sämtliche Gewinne voll gewerbesteuerpflichtig werden. Unternehmer sollten daher genau wissen, welche Tätigkeiten tabu sind bzw. welche Konstellationen in § 9 Nr. 1 S. 5 und 6 GewStG als Ausschlussgründe genannt werden. Im Folgenden eine Übersicht typischer schädlicher Aktivitäten für Grundstücksunternehmen:

  • Verwaltung fremden Grundbesitzes: Sobald die Gesellschaft nicht nur eigenen, sondern auch fremden Grundbesitz verwaltet oder nutzt, ist die Ausschließlichkeitsbedingung verletzt. Das heißt, eine Immobilien-GmbH darf keine Immobilien Dritter bewirtschaften (keine externe Hausverwaltung oder Grundstückspacht von Dritten zur Untervermietung außer im oben erwähnten Bagatellrahmen). Wird beispielsweise ein fremdes Gebäude angemietet, um es an Nicht-Mieter weiterzuvermieten, oder wird für fremde Eigentümer die Hausverwaltung gegen Honorar übernommen, ist das schädlich. Ein aktuelles Beispiel: Das FG Münster bestätigte 2023, dass bereits die Nutzung eines fremden Grundstücks (hier: Anmietung einer fremden Immobilie zur Weitervermietung) die erweiterte Kürzung ausschließt. Erlaubt ist fremder Grundbesitz nur in dem Sonderfall der Zwischenvermietung an eigene Mieter und innerhalb der 5 %-Grenze, wie oben erwä
  • Aktive gewerbliche Leistungen an Nicht-Mieter: Jegliche aktive gewerbliche Betätigung, die nicht direkt die eigenen Mieter betrifft, gefährdet die Kürzung. Beispiele: Betrieb einer Gaststätte oder Kantine im Haus, die auch externe Gäste hat; Veranstaltungsservices; Werbevermietung (z.B. großflächige Außenwerbung am Gebäude für fremde Firmen); öffentliches Parkplatzmanagement (Vermietung von Stellplätzen an beliebige Dritte): all dies sind eigenständige Gewerbe, die nichts mit der reinen Vermietung an die Hausmieter zu tun haben. Solche Tätigkeiten gelten als schädlich. Selbst wenn die Einnahmen daraus gering sind, kann das Finanzamt argumentieren, dass die Gesellschaft nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet. Die aktuelle Rechtslage lässt hier kaum Spielraum außer der 5 %-Bagatellgrenze, die aber ja nur für Leistungen an Mieter Beispiel: Vermietet eine Immobilien-GmbH Parkplätze nicht nur an ihre Büromieter, sondern gegen Gebühr auch an Fremdparker, zählen die Einnahmen von Nicht-Mietern voll als schädlich- Es gibt dafür keine Toleranz, da es keine unmittelbare Mietervertragsbeziehung ist.
  • Energieerzeugung und -lieferung außerhalb der erlaubten Grenzen: Wie oben erläutert, darf man Ökostrom an eigene Mieter liefern (bis 10 %) und E-Ladestrom auch an Externe (bis 10 %). Überschreiten die entsprechenden Umsätze die Grenze oder wird z.B. Strom aus einer Photovoltaikanlage komplett ins öffentliche Netz eingespeist, greift die Ausnahme nicht. Die Tätigkeit ist dann originär gewerblich und schädlich. Bis 2020 führte der Betrieb von PV-Anlagen stets zum Verlust der Kürzung. Jetzt erlaubt das Gesetz zwar PV-Strom an Mieter, aber beispielsweise nicht die Volleinspeisung ins Netz. Ebenso wäre eine konventionelle Strom- oder Wärmelieferung (etwa aus einem Gas-BHKW) an Dritte schädlich. Nur bei Belieferung eigener Mieter ist man safe und selbst dann muss man unter 5 % bleiben, wenn der Strom nicht aus erneuerbaren Quellen stammt.
  • Gewerbliche Weiterveräußerung von Immobilien (Grundstückshandel): Ein gravierender Ausschlusstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft sich praktisch wie ein Immobilienhändler verhält. Sprich, Objekte mit Wiederverkaufsabsicht erwirbt und veräußert. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung nutzen hier die bekannte Drei-Objekt-Grenze als Kriterium. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, indiziert dies einen gewerblichen Grundstückshandel, wodurch keine reine Vermögensverwaltung mehr vorliegt. In einem solchen Fall entfällt die erweiterte Kürzung, da das Unternehmen nicht mehr bloß vermietet, sondern aktiv handelt. Achtung: Diese Grenze ist nicht absolut: es kommt auf die Umstände an. Aktuell hat der BFH 2025 entschieden, dass selbst der Verkauf einer zweistelligen Zahl von Objekten im sechsten Jahr nach Anschaffung unschädlich sein kann, sofern in den ersten fünf Jahren kein Verkauf stattfand und keine Verkaufsabsicht nachweisbar war. Das heißt, wenn eine Gesellschaft Immobilien lange hält und erst nach vielen Jahren verkauft, kann dies noch als Vermögensverwaltung durchgehen (die Kürzung bleibt erhalten). Dennoch sollte man vorsichtig sein: Planmäßige Objektverkäufe in kurzer Zeit führen praktisch sicher zum Verlust der Kürzung. Beispiel: Bauträger oder Projektentwickler, die Objekte errichten und bald wieder verkaufen, qualifizieren nicht für die Steuerbefreiung, da hier ein Gewerbebetrieb (Grundstückshandel) vorliegt.
  • Vermietung an nahestehende Unternehmen oder Gesellschafter-Gewerbebetriebe: Ein oft übersehener Fallstrick ist § 9 Nr. 1 Satz5 Nr. 1 GewStG: Dient der vermietete Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen. Vereinfacht: Wenn einer der Anteilseigner der Immobiliengesellschaft das Objekt für seine eigene Firma nutzt, gibt es keine Steuerbefreiung. Dies soll missbräuchliche Gestaltungen verhindern, wo z.B. ein Unternehmer seine Betriebimmobilie in eine separate GmbH auslagert, um die Gewerbesteuer zu sparen, während er sie selbst für sein Gewerbe nutzt. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass diese Vorschrift hart angewendet wird: Bereits geringste Beteiligungen eines oder mehrerer Immobilien-Gesellschafter an dem mietenden Unternehmen reichen aus, um die Kürzung zu versagen. Ein Beispiel lieferte der BFH-Beschluss vom 1.6.2022 (Az. III R 3/21): Eine Grundstücks-GmbH verpachtete Dachflächen an eine GbR, die dort Photovoltaikanlagen betrieb. An dieser GbR waren drei der vier Gesellschafter der GmbH mit jeweils nur 0,3 % Trotz dieser minimalen Überschneidung (insgesamt <1 % Beteiligung) entschied der BFH, dass der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient: die erweiterte Kürzung wurde folglich versagt. Auch die Tatsache, dass nur ein kleiner Teil des Gebäudes (die Dachfläche) fremdverpachtet war, half nicht: Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Fazit: Vermietet eine Grundstücksgesellschaft an ein vom Gesellschafter betriebenes (oder mitbetriebenes) Gewerbe, ist das brandgefährlich für die Steuerbefreiung. Besser ist es, solche Vermietungen an völlig fremde Dritte vorzunehmen oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu vermeiden.

Wie man sieht, definiert das Gesetz sehr genau,
was ein begünstigtes Grundstücksunternehmen nicht tun darf.

Typische Fehler in der Praxis sind etwa: Man betreibt “nebenbei” doch einen kleinen gewerblichen Handel (z.B. Verkauf von selbsterzeugtem Strom an Nachbarn) in der Annahme, das sei zu vernachlässigen. Aber dem ist nicht so. Oder man lässt zu, dass Gesellschafter eigene Geschäfte in den Mietflächen abwickeln, ohne die Rechtsfolgen zu bedenken. Auch das Überschreiten der 5 %- bzw. 10 %-Grenzen (etwa durch zu viele Zusatzleistungen für Mieter) passiert schneller als gedacht, wenn keine laufende Kontrolle erfolgt. Daher ist größte Sorgfalt geboten: Die Immobiliengesellschaft sollte ihren Geschäftszweck eng begrenzen, alle erlaubten Tätigkeiten sauber dokumentieren und bei neuen Geschäftsmodellen (PV-Anlage, E-Ladesäule, Werbevermietung etc.) immer erst prüfen, ob sie innerhalb der unschädlichen Grenzen bleiben. Ansonsten droht im Falle einer Betriebsprüfung ein böses Erwachen. Nämlich die vollständige Aberkennung der erweiterten Kürzung mit rückwirkender Nachversteuerung der Gewerbesteuer für alle betroffenen Jahre.

Praxisbeispiele: Richtig und falsch bei der erweiterten Kürzung

Um das Thema greifbarer zu machen, betrachten wir zwei konkrete Praxisbeispiele: eines für die erfolgreiche Anwendung der erweiterten Kürzung und eines, wo Fehler zur Versagung führen.

Beispiel 1: Erfolgreich gewerbesteuerfrei vermieten

Die ABC Immobilien GmbH hält ein Bürogebäude im eigenen Eigentum, das sie an verschiedene Unternehmen vermietet. Sie verwaltet ausschließlich dieses Objekt und legt überschüssige Liquidität in Anleihen an. An zusätzlichen Leistungen bietet sie nur an: Strom aus der hauseigenen Solaranlage auf dem Dach für die Mieter (Einnahmen daraus 8 % der Kaltmiete) und Lademöglichkeiten für E-Autos in der Tiefgarage (auch extern nutzbar, Einnahmen <2 % der Mieten). Sonstige Services gibt es nicht. Analyse: Die ABC GmbH erfüllt alle Voraussetzungen der erweiterten Kürzung. Sie verwaltet ausschließlich eigenen Grundbesitz, keine fremden Gebäude. Die zusätzlichen Tätigkeiten sind erlaubt und bleiben im Rahmen (PV-Strom an Mieter <10 %, Ladestationen <10 %). Es liegen keine schädlichen Verbindungen zu Gesellschafter-Gewerben vor (die Mieter sind fremde Firmen). Ergebnis: Die GmbH beantragt die erweiterte Kürzung und das Finanzamt gewährt sie. Auf die Mieteinnahmen zahlt ABC somit 0 % Gewerbesteuer, lediglich die Gewinne aus der Anleiheverwaltung unterliegen der Gewerbesteuer. Vorteil: Die gesamte Vermietungstätigkeit bleibt so mit Körperschaftsteuer (~15 %) belastet, aber ohne die zusätzliche ~15 % Gewerbesteuer.

Beispiel 2: Fehler führt zum Wegfall der Kürzung

Die X&Y Grundstücks-KG besitzt ein gemischt genutztes Gebäude. Hauptaktivität ist die Vermietung von Wohnungen und Läden (eigener Grundbesitz). Daneben erbringt die KG hausmeisterliche Dienstleistungen für Nachbargebäude gegen Entgelt. Außerdem hat ein Kommanditist der KG, Herr X, in einer Ladenfläche des KG-Gebäudes einen eigenen Gewerbebetrieb (eine Bäckerei) angemeldet, dem er als Einzelunternehmer nachgeht. Analyse: Hier sind gleich zwei Problemfelder erkennbar. Erstens verwaltet die KG nicht mehr ausschließlich eigenen Grundbesitz, sie bietet ja einen gewerblichen Hausmeisterservice für fremde Objekte an. Diese Tätigkeit ist nicht von § 9 GewStG begünstigt und auch nicht von der 5 %-Regel abgedeckt (da Leistung für fremde Eigentümer). Zweitens dient ein Teil des Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters (Herr X nutzt eine Fläche selbst für seine Bäckerei). Beide Punkte stellen schädliche Tatbestände dar. Folge: Die erweiterte Kürzung wird vom Finanzamt versagt. Die X&Y KG muss somit für sämtliche Gewinne Gewerbesteuer zahlen und zwar rückwirkend für alle Jahre, in denen sie die Bedingungen nicht erfüllt hat. Zusätzlich wird ihr gesamter Gewinn steuerlich als gewerblich eingestuft, was bei der KG zu einer gewerblichen Infizierung führt (alle Einkünfte gelten als Gewerbe, Anlagevermögen wird Betriebsvermögen mit entsprechenden Folgen bei Verkauf). Lehre: Hätte die KG auf den Fremd-Hausmeisterservice verzichtet und die Bäckerei-Fläche an einen Dritten vermietet, wäre die Kürzung vermutlich erhalten geblieben. So aber kostet der kleine Nebenverdienst ein Vielfaches an Steuerersparnis.

Diese Beispiele zeigen, dass es in der Praxis oft Gestaltungsberatung braucht, um die erweiterte Kürzung sicher zu nutzen. Unternehmen sollten im Zweifel steuerlichen Rat einholen, bevor sie neue Einnahmequellen erschließen oder Gesellschafter-bezogene Sachverhalte schaffen. Andernfalls kann eine vermeintliche Kleinigkeit die komplette Gewerbesteuerbefreiung zunichtemachen.

BFH-Urteile und Entwicklungen

Die Rechtsprechung rund um die erweiterte Grundstückskürzung entwickelt sich stetig weiter. Hier ein Blick auf einige aktuelle Urteile und deren Bedeutung für die Praxis:

  • BFH zur Vermietung an Gesellschafter-Gewerbe (2022): Wie oben bereits erwähnt, hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 01.06.2022 (Az. III R 3/21) unmissverständlich klargestellt, dass jede, und sei sie noch so geringe, Beteiligung eines Grundstücksunternehmens-Gesellschafters am gewerblichen Mieter schädlich ist. Die Entscheidung betraf eine minimale 0,3 %-Beteiligung an der pachtenden Personengesellschaft und wurde dennoch als Ausschlussgrund angesehen. Zudem bekräftigte der BFH, dass es keine Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich des überlassenen Grundbesitzteils gibt. Selbst wenn nur z.B. die Dachfläche oder ein kleiner Raum vermietet wird, greift der Ausschluss voll. Diese strenge Linie bedeutet: Bei Vermietungen innerhalb eines Unternehmensverbunds ist äußerste Vorsicht geboten. Insbesondere Personengesellschaften als Mieter, an denen die Vermieter-Gesellschafter beteiligt sind, sollten vermieden werden. Im Zweifel könnte man stattdessen kapitalistische Strukturen wählen (z.B. eine Miet-GmbH, an der die Vermieter-GmbH selbst nicht beteiligt ist). Das Urteil macht deutlich, dass Gestaltungsspielräume gering sind. Man muss die Voraussetzungen penibel einhalten, um die Kürzung nicht zu gefährden.
  • BFH zur Drei-Objekt-Grenze (2025): In einem aktuellen Urteil vom 20.03.2025 (Az. III R 14/23) hat der BFH sich zur Abgrenzung gewerblicher Grundstückshandel Vermögensverwaltung geäußert. Konkret ging es um eine GmbH, die erst nach sechs Jahren Haltedauer eine größere Anzahl (13) Objekte auf einmal verkaufte. Das Finanzamt sah darin einen gewerblichen Handel (wegen Überschreitens von drei Objekten), was die Kürzung ausgeschlossen hätte. Der BFH bestätigte jedoch die Vorinstanz, die der GmbH Recht gegeben hatte: Wenn über fünf Jahre lang keine Verkäufe stattfinden und keine Verkaufsabsicht erkennbar war, kann auch ein umfangreicher Verkauf im sechsten Jahr noch als unschädlich gelten. Die starre Drei-Objekt-Grenze sei nach Ablauf von fünf Jahren erschüttert; maßgeblich ist dann eine Gesamtwürdigung der Umstände. Im Urteilsfall sprachen alle Indizien (Finanzierung, Geschäftsmodell, Verhalten) dafür, dass die Objekte ursprünglich zur langfristigen Vermietung erworben wurden. Ergebnis: Kein gewerblicher Grundstückshandel und die erweiterte Kürzung blieb erhalten. Praxisimplikation: Immobiliengesellschaften, die unerwartet nach langer Zeit mehrere Objekte verkaufen (z.B. Portfolioumschichtung), müssen nicht automatisch um ihre Gewerbesteuerfreiheit bangen, sofern sie dokumentieren können, dass ursprünglich keine Verkaufstätigkeit geplant war. Dennoch gilt: Wer von vornherein Objekte zum Weiterverkauf erwirbt, wird die Kürzung nicht nutzen können. Die BFH-Rechtsprechung schafft hier mehr Flexibilität für echte Anlagefälle, aber keine Schlupflöcher für systematische Händler.

Zusammenfassend bestätigen die Gerichtsentscheidungen einerseits die strikte Anwendung der Vorschriften (keine Toleranz bei schädlichen Verflechtungen oder Tätigkeiten), zeigen andererseits aber, dass es in Zweifelsfällen auf die substanzielle Bewertung ankommt (z.B. keine vorschnelle Aberkennung bei spätem Verkauf ohne Handelsabsicht). Für Praktiker heißt das: Die Grenzen der erweiterten Kürzung sind eng gesteckt, aber innerhalb dieses Rahmens bietet sie einen großen Steuervorteil. Aktuell (Stand 2025) ist keine grundlegende Änderung der Regelung absehbar. Die seit 2021 geltenden Erleichterungen bleiben in Kraft und wurden durch Verwaltungserlasse konkretisiert. Es empfiehlt sich, künftige BMF-Schreiben und Urteile im Auge zu behalten, da Detailfragen (z.B. Umgang mit neuen Geschäftsmodellen) immer wieder auftreten und geklärt werden müssen.

Fazit

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen ist ein zentraler Steuervorteil für alle, die Immobilien in einer GmbH oder gewerblich geprägten Personengesellschaft halten. Sie ermöglicht es, gewerbesteuerfrei zu vermieten, indem die Mieterträge vollständig aus der Gewerbesteuerberechnung herausgenommen werden. Dadurch werden Immobiliengesellschaften ähnlich behandelt wie private Vermieter: ein bewusster Schritt des Gesetzgebers, um Doppeltbelastungen zu vermeiden. Allerdings kommt dieser Vorteil nur unter strengen Bedingungen zum Tragen. Die Gesellschaft muss sich faktisch auf die reine Vermietung des eigenen Grundbesitzes beschränken und darf höchstens in eng umrissenen Grenzen zusätzliche Tätigkeiten ausüben (Kapitalanlagen, kleinere Mieterleistungen, Ökostrom, etc.). Jeder Schritt darüber hinaus, sei es ein nebensächliches Gewerbe, das Überschreiten der 5 %-/10 %-Grenzen oder eine ungünstige Verflechtung mit den Gesellschaftern, kann den Status sofort zunichtemachen.

Für die Zielgruppe Unternehmer und Buchhaltungsverantwortliche bedeutet das: Gewerbesteuerplanung bei Immobilien erfordert Sorgfalt. Der erzielbare Steuervorteil ist erheblich (rund 14–17 % des Gewinns, je nach Hebesatz) und rechtfertigt meist den Aufwand, die Voraussetzungen einzuhalten. Firmen, die ihre Immobilien in einer separaten Immobilien-GmbH halten, sollten von Anfang an sicherstellen, dass diese keine gewerblichen „Ausreißer“ hat. Falls doch einmal zusätzliche Einnahmequellen erschlossen werden (z.B. Solardach, Werbetafel, externer Parkplatz), ist vorher eine Abstimmung mit dem Steuerberater ratsam. Auch bei Konzernstrukturen mit Immobilien-SPVs muss auf schädliche Nutzungsüberlassungen geachtet werden. Werden all diese Punkte beherzigt, kann eine Immobiliengesellschaft dauerhaft gewerbesteuerfrei vermieten und so ihre Steuerlast auf die Körperschaftsteuer begrenzen. Dies verbessert nicht nur die Rendite, sondern erhöht auch die Liquidität für neue Investitionen. Letztlich zeigt die erweiterte Kürzung, dass präzise steuerliche Gestaltung und Compliance sich auszahlen: Wer die Spielregeln kennt und befolgt, wird belohnt, während Nachlässigkeit an dieser Stelle teuer werden kann.

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags wurde nach bestem Wissen auf Grundlage der geltenden deutschen Steuergesetze (Stand: Dezember 2025) erstellt. Änderungen im Steuerrecht sind möglich. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte. Eine Haftung für Aktualität oder Vollständigkeit wird ausgeschlossen.

FAQ – Wichtige Fragen und Antworten zur gewerbesteuerfreien Vermietung

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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