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Körperschaftsteuer für GmbH & Co.: Was mittelständische Kapitalgesellschaften wissen müssen

Zusammenfassung: Das Wichtigste in Kürze

Körperschaftsteuer (abgekürzt KSt) ist die Ertragsteuer für juristische Personen, insbesondere für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG. In Deutschland beträgt der Körperschaftsteuersatz einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer. Für mittelständische Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH ist die Körperschaftsteuer ein zentraler Bestandteil der Unternehmensbesteuerung.

Im Unterschied zur Einkommensteuer natürlicher Personen ist der KSt-Tarif linear (unabhängig von der Gewinnhöhe) und deutlich niedriger als der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer. Allerdings kommt zur Körperschaftsteuer noch die Gewerbesteuer als weitere Belastung hinzu, sodass die Steuerlast einer GmbH insgesamt etwa 30 % des Gewinns erreicht (ohne Berücksichtigung einer Ausschüttung an Anteilseigner).

 

Körperschaftsteuer vs. Einkommensteuer

Obwohl die Körperschaftsteuer technisch in vielen Punkten an die Einkommensteuer angelehnt ist, gibt es wichtige Unterschiede zwischen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und der von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaftern:

  • Steuersubjekt und Steuerpflicht: Natürliche Personen zahlen Einkommensteuer, während Kapitalgesellschaften (z.B. eine GmbH) der Körperschaftsteuer unterliegen. Eine GmbH mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit ihrem weltweiten Einkommen (§ 1 KStG). Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegen nicht der Körperschaftsteuer – deren Gewinne werden den Inhabern zugerechnet und von diesen mit Einkommensteuer versteuert.
  • Steuersatz: Der Einkommensteuertarif für Privatpersonen ist progressiv (bis zu 45 % Spitzensteuersatz), abhängig von der Einkommenshöhe. Die Körperschaftsteuer hat dagegen einen festen Steuersatz von 15 %, unabhängig von der Gewinnhöhe. Isoliert betrachtet wirkt die Körperschaftsteuer damit niedrig – aber im Gesamtbild kommen noch weitere Steuern hinzu (siehe unten).
  • Solidaritätszuschlag: Auf die Körperschaftsteuer fällt stets der Solidaritätszuschlag von 5,5 % an. Bei der Einkommensteuer wird der „Soli“ seit 2021 für einen Großteil der Steuerzahler nicht mehr erhoben, doch für Körperschaften gilt er weiterhin uneingeschränkt.
  • Gewerbesteuer: Eine GmbH zahlt zusätzlich zur Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer (kommunale Steuer). Einzelunternehmer und Personengesellschafter können ihre gezahlte Gewerbesteuer bis zu einem gewissen Umfang auf die Einkommensteuer anrechnen, was ihre Gesamtsteuerlast mindert. Kapitalgesellschaften haben keine Anrechnungsmöglichkeit – die Gewerbesteuer kommt zusätzlich zur Körperschaftsteuer und erhöht die Gesamtbelastung der GmbH.
  • Freibeträge: Anders als natürliche Personen haben Kapitalgesellschaften keinen steuerlichen Grundfreibetrag. Jeder Euro Gewinn einer GmbH unterliegt vom ersten Euro an der Körperschaftsteuer (und Gewerbesteuer).
  • Gewinnverwendung und „Doppelbesteuerung“: Bei Einzelunternehmen wird der Gewinn nur einmal auf Ebene des Inhabers besteuert. Bei Kapitalgesellschaften erfolgt eine zweistufige Besteuerung: Zunächst zahlt die GmbH Körperschaftsteuer (und GewSt) auf ihren Gewinn. Entscheidet sie sich, den verbleibenden Gewinn als Gewinnausschüttung an Gesellschafter auszuzahlen, fällt auf diese Ausschüttung zusätzlich Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % plus Solidaritätszuschlag an. Durch diese zweite Ebene (Besteuerung der Ausschüttung) ergibt sich bei vollständiger Gewinnausschüttung eine höhere Gesamtsteuerlast als bei vergleichbaren Einzelunternehmen – im Beispiel einer GmbH kann so insgesamt nahe 50 % Steuer anfallen. (Mehr dazu unten im Abschnitt Gesamtbelastung.)

Steuerliche Belastung einer GmbH – Beispielrechnung

Wie hoch sind die Steuern für eine GmbH konkret? Im Folgenden ein einfaches Beispiel zur Körperschaft- und Gewerbesteuer einer GmbH: 

Berechnung Körperschaftsteuer

  • Ausgangslage: Gewinn der GmbH (vor Steuern) = 100.000 € (angenommen in einer Gemeinde mit durchschnittlichem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %).
  • Körperschaftsteuersatz Deutschland (15 %) auf 100.000 € Gewinn =  15.000 € Körperschaftsteuer.
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt) = 825 € (5,5 % von 15.000 €).
  • Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %): Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt  3,5 % von 100.000 € = 3.500 €. Multipliziert mit dem Hebesatz 400 % ergibt dies 14.000 € Gewerbesteuer (entspricht 14 % vom Gewinn).
  • Steuern gesamt (GmbH-Ebene) = 15.000 € + 825 € + 14.000 € = 29.825 €. Das sind rund 29,8 % vom Gewinn. Der verbleibende Nachsteuergewinn in der GmbH beträgt ca. 70.175 €.

In dieser Beispielrechnung wurde ein typischer Gewerbesteuer-Hebesatz verwendet. Tatsächlich variiert die Gewerbesteuer je nach Gemeinde – in Städten mit hohem Hebesatz kann die Gesamtsteuerlast auf Ebene der GmbH auch etwas über 30 % liegen, während in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz Gesamtbelastungen unter 30 % möglich sind. Richtwert: Rund 30 % Steuerbelastung auf den Gewinn einer GmbH gelten im Bundesdurchschnitt als üblich (Standortfaktoren können dies leicht nach oben oder unten beeinflussen). 

Wichtig: Die obige Berechnung betrachtet nur die Steuern auf Unternehmensebene. Falls die GmbH Gewinne nicht ausschüttet, verbleiben rund 70 % des Gewinns im Unternehmen und können reinvestiert oder als Liquiditätsreserve genutzt werden. Bei Ausschüttung des Gewinns an die Gesellschafter kommt es zusätzlich zur Besteuerung auf Anteilseigner-Ebene – dazu im nächsten Abschnitt.

Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer: Gesamtbelastung

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusammen führen dazu, dass eine Kapitalgesellschaft in Deutschland auf nicht ausgeschüttete Gewinne etwa 25 % bis 33 % Steuern zahlt (je nach Gewerbesteuer-Hebesatz), im Schnitt rund 30 %. Dieses Steuerniveau liegt zwar unter dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer, doch bei Kapitalgesellschaften ist die Besteuerung damit oft noch nicht abgeschlossen:

Wird der Gewinn einer GmbH an private Gesellschafter ausgeschüttet, so unterliegt die Ausschüttung der Kapitalertragsteuer von 25 % (zuzüglich 5,5 % Soli auf die Steuer). Die GmbH behält diese Steuer vom Ausschüttungsbetrag ein und führt sie ans Finanzamt ab. Für den Empfänger der Dividende ist damit die Steuer auf diese Kapitaleinnahme grundsätzlich abgegolten (Abgeltungsteuer). Effektiv beträgt die Steuerbelastung auf ausgeschüttete Gewinne somit ca. 26,375 % (25 % + 5,5 % Soli) des ausgeschütteten Betrags.

Setzt man nun beide Ebenen zusammen, ergibt sich bei vollständiger Ausschüttung des Gewinns folgendes Bild: Im obigen Beispiel blieben von 100.000 € Gewinn nach Unternehmenssteuern \~70.175 € übrig. Wird dieser Betrag ausgeschüttet, gehen davon nochmal rund 18.500 € als KapESt+Soli ab, sodass beim Gesellschafter ca. 51.675 € ankommen. Die gesamte Steuerlast (Unternehmen + Anteilseigner) beläuft sich in diesem Fall auf etwa 48–49 % des ursprünglichen Gewinns.

Durch thesaurierte (einbehaltene) Gewinne kann diese zweite Besteuerungsstufe vermieden bzw. zeitlich aufgeschoben werden. Viele mittelständische Firmen lassen einen Teil der Gewinne im Unternehmen, um die Liquidität für Investitionen zu nutzen – dann fallen zunächst nur ca. 30 % Unternehmenssteuern an, und die Ausschüttungssteuer erst, wenn tatsächlich Gewinne entnommen werden. Fazit: Auf Ebene der GmbH beträgt die Steuerlast rund 30 %, bei Ausschüttungen an eine Privatperson erhöht sich die Gesamtsteuerquote in der Spitze auf ca. 45–50 %. (Für andere Anteilseigner wie Holdinggesellschaften gelten Besonderheiten – siehe unten.)

Vorauszahlungen, Fristen und Erklärung

Körperschaftsteuer Vorauszahlungen

Die Körperschaftsteuer wird nicht erst nach Ablauf des Jahres vollständig fällig, sondern das Finanzamt verlangt Vorauszahlungen im laufenden Jahr. Diese vierteljährlichen Vorauszahlungen sind jeweils zu folgenden Terminen fällig: 

Fälligkeiten Körperschaftsteuer

  • 10. März (für Q1)
  • 10. Juni (für Q2)
  • 10. September (für Q3)
  • 10. Dezember (für Q4)

Pro Termin ist ein Viertel der voraussichtlichen Jahressteuerschuld zu zahlen. In der Praxis bemessen sich die Vorauszahlungen in der Regel nach der zuletzt festgesetzten Körperschaftsteuer. Beispiel: Hat die GmbH für das Vorjahr 20.000 € KSt gezahlt, so setzt das Finanzamt für das laufende Jahr quartalsweise Vorauszahlungen von je 5.000 € fest. Ändert sich die Ertragslage erheblich, kann die GmbH eine Anpassung (Herab- oder Heraufsetzung) der Vorauszahlungen beantragen, damit nicht zu viel (oder zu wenig) vorausgezahlt wird. 

Tipp: Zahlen Sie die Körperschaftsteuer Vorauszahlung pünktlich zum 10. des Fälligkeitsmonats, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Körperschaftsteuererklärung und Fristen

Nach Ablauf des Geschäftsjahres muss die GmbH eine Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr beim Finanzamt einreichen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist normalerweise der 31. Juli des Folgejahres (für das Kalenderjahr 2024 also der 31.7.2025). Wenn ein Steuerberater die Erklärung anfertigt, verlängert sich die Frist – in der Regel bis Ende Februar des zweitfolgenden Jahres (je nach Gesetzeslage können Fristen variieren; für 2024er Erklärungen z.B. bis Ende April 2026 aufgrund von Übergangsregeln).

Die Körperschaftsteuererklärung muss elektronisch (via ELSTER) übermittelt werden. Sie besteht aus dem Hauptformular KSt 1 samt Anlagen, wie z.B. Anlage GK (für Gewinnverwendung/Kapitalkontoentwicklung) oder Anlagen für etwaige Organschaften und gesonderte Feststellungen. In der Erklärung wird das zu versteuernde Einkommen der GmbH ermittelt – ausgehend vom Jahresüberschuss laut Handelsbilanz, angepasst um steuerliche Zu- und Abschläge (z.B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, Abweichungen bei Abschreibungen, verdeckte Gewinnausschüttungen etc.).

Auf Basis der eingereichten Erklärung setzt das Finanzamt die endgültige Körperschaftsteuer fest und erlässt einen Körperschaftsteuerbescheid. Von der festgesetzten Steuer werden die geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Hat die GmbH zu viel vorausgezahlt, erhält sie eine Erstattung; hat sie zu wenig gezahlt, ist die Nachzahlung einen Monat nach Bekanntgabe des KSt Bescheids fällig. (Analog zum Körperschaftsteuerbescheid ergeht meist auch ein Gewerbesteuermessbescheid, der an die Gemeinde übermittelt wird, welche daraufhin den Gewerbesteuerbescheid erlässt.)

Sonderfälle: Organschaft und Holding

Organschaft (steuerliche Organschaft)

Der Begriff Organschaft bezeichnet im Steuerrecht die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit. Für die Körperschaftsteuer bedeutet dies: Eine Tochterkapitalgesellschaft (Organgesellschaft) wird so in eine Muttergesellschaft (Organträger) eingegliedert, dass ihr Einkommen beim Organträger versteuert wird, als wäre es dessen eigenes. Praktisch führt eine körperschaftsteuerliche Organschaft dazu, dass Gewinne und Verluste zwischen Mutter und Tochter verrechnet werden können. Verluste der Tochter können sofort den Gewinn der Mutter mindern, was die Gesamtsteuerlast im Konzern senkt. Ohne Organschaft müsste die Tochter ihren Verlust vortragen und könnte ihn nicht mit dem Gewinn der Mutter verrechnen – durch die Organschaft wird dies ermöglicht.

Voraussetzungen für eine anerkannte Organschaft sind unter anderem: Eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft (der Organträger muss die Stimmrechtsmehrheit an der Tochter besitzen) sowie ein offizieller Gewinnabführungsvertrag, der mindestens 5 Jahre besteht und tatsächlich durchgeführt wird. In diesem Vertrag verpflichtet sich die Tochter, ihren ganzen Gewinn an die Mutter abzuführen (und umgekehrt übernimmt die Mutter eventuelle Verluste der Tochter). Steuerlich führt dies dazu, dass der Steuergewinn der Tochter bei der Mutter angesetzt wird – die Tochter zahlt somit keine eigene Körperschaftsteuer, ihre Steuern fallen bei der Mutter an. Neben der Körperschaftsteuer wird in der Regel auch eine gewerbesteuerliche Organschaft vereinbart (ähnliche Voraussetzungen).

Eine Organschaft bietet den Vorteil, Gewinne und Verluste im Konzern sofort auszugleichen, und verhindert, dass Gewinne mehrfach besteuert werden (z.B. durch Dividenden innerhalb des Organkreises). Gleichzeitig sind Organschaften komplex und fehleranfällig – bei Nichtbeachtung aller Voraussetzungen (insbesondere rund um den Gewinnabführungsvertrag) kann das Finanzamt die Organschaft verwerfen, was nachträglich zu Steuerbelastungen für die Tochter führt. Organschaften lohnen sich vor allem für mehrstöckige Unternehmensgruppen, in denen manche Gesellschaften Verluste und andere Gewinne erwirtschaften – durch die Organschaft wird dann eine einheitliche Veranlagung erreicht.

Holding-Strukturen

Als Holding bezeichnet man eine Unternehmensstruktur, in der eine übergeordnete Holdinggesellschaft (Mutter) Beteiligungen an einer oder mehreren Tochtergesellschaften hält. Die Holding selbst ist oft operativ nicht tätig, sondern fungiert als Dachgesellschaft zur Verwaltung der Unternehmensgruppe. Viele mittelständische Unternehmer richten z.B. eine Holding in Form einer GmbH ein, welche 100 % der Anteile an der operativen Tochter-GmbH hält. Motive für eine Holding können Haftungsabgrenzung, Nachfolgeplanung, aber auch steuerliche Gründe sein.
Steuerlich bietet die Holding-Struktur erhebliche Vorteile: Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an die Mutter-Holding sind zu 95 % steuerfrei (sog. Schachtelprivileg nach § 8b KStG). Das bedeutet, nur 5 % der erhaltenen Dividende unterliegen bei der Holding der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Effektiv werden also Gewinne aus der Tochter bei der Holding mit lediglich ca. 1,5 % Steuer belastet (5 % × ca. 30 % kombinierter Steuersatz). Ein Beispiel: Schüttet eine Tochter-GmbH 1 Mio. € Gewinn an die Holding aus, bleiben davon rund 985.000 € in der Holding und nur ca. 15.000 € gehen an das Finanzamt. Ähnlich verhält es sich bei Veräußerungsgewinnen: Verkauft die Holding die Anteile an einer Tochtergesellschaft, bleiben ebenfalls 95 % des Gewinns steuerfrei – nur 5 % wären zu versteuern.

Durch diese Befreiungen kann eine Holdinggesellschaft Gewinne aus operativen Töchtern weitgehend steuerfrei ansammeln. Die Mittel stehen der Holding dann für Reinvestitionen (z.B. Zukauf weiterer Firmen, Investitionen in neue Projekte) zur Verfügung, ohne dass zunächst 25 % Abgeltungsteuer abfließen. Erst wenn die Holding selbst Gewinne an die Endgesellschafter (z.B. an die Unternehmerfamilie) ausschüttet, fällt auf Ebene der natürlichen Personen die volle Kapitalertragsteuer von 25 % (+ Soli) an. Diese Ausschüttung kann jedoch zeitlich geplant werden – häufig entnimmt der Unternehmer nur bei Bedarf Geld aus der Holding, oder gestaltet die Auskehrungen so, dass sie in Jahre mit niedrigerem persönlichem Steuersatz fallen. Gegebenenfalls kann auch das Teileinkünfteverfahren genutzt werden, wenn die Ausschüttung an einen Gesellschafter im Betriebsvermögen erfolgt (siehe FAQ). Kurz gesagt fungiert die Holding steuerlich wie ein „Sparschwein“, in dem Unternehmensgewinne zunächst nahezu brutto verbleiben und erst beim endgültigen privaten Verbrauch der Abgeltungsteuer unterliegen.

Natürlich ist die Gründung und Unterhaltung einer Holding mit administrativem Aufwand und Kosten verbunden (zusätzliche Jahresabschlüsse, ggf. Doppelstrukturen). Für viele mittelständische Unternehmen lohnt sich eine Holding aber dann, wenn beträchtliche Gewinne reinvestiert werden sollen oder wenn man sich breiter aufstellt (mehrere Gesellschaften) und flexibel Kapital zwischen Projekten verschieben will – die steuerlichen Vorteile können in solchen Fällen die Aufwandsseite überwiegen.

Fazit

Die Körperschaftsteuer ist für Kapitalgesellschaften wie GmbHs ein wesentliches Element ihrer Steuerlast. 15 % Körperschaftsteuer auf den Gewinn (zzgl. Solidaritätszuschlag) – kombiniert mit der Gewerbesteuer – führen zu einer Unternehmenssteuerbelastung von ca. 30 % auf den erwirtschafteten Gewinn. Kommt es zur Gewinnausschüttung an private Gesellschafter, erhöht die Abgeltungsteuer auf die Dividende die Gesamtbelastung auf rund 45–50 %, was deutlich höher ist als die Belastung vergleichbarer Einzelunternehmen. Unternehmer sollten dies bei Entscheidungen über Thesaurierung vs. Ausschüttung im Blick haben und gegebenenfalls mit Blick auf ihre private Liquidität planen.

Auch sollte man die Verlustverrechnungsmöglichkeiten kennen und nutzen – zum Beispiel kann ein Verlustrücktrag einmalig Liquidität verschaffen, indem bereits für das Vorjahr gezahlte Steuern zurückgeholt werden.

Für Gestaltungen wie Organschaften oder Holding-Strukturen gilt: Sie bieten attraktive Steuersparmöglichkeiten (etwa Verlustausgleich im Konzern oder fast steuerfreie Dividenden innerhalb der Holding), erfordern aber sorgfältige Planung und laufende Compliance. Mittelständischen Firmen, die solche Optionen in Betracht ziehen, ist eine Beratung durch einen Steuerexperten zu empfehlen, um Fehler und Fallstricke zu vermeiden.

Alles in allem sollten Unternehmer und Finanzverantwortliche die Grundlagen der Körperschaftsteuer verstehen, um fundierte Entscheidungen zu treffen. Mit einer durchdachten Steuerplanung – etwa der optimalen Nutzung von Verlustvorträgen, Rücklagenbildung im Unternehmen oder der Holding-Strategie – lässt sich die Steuerbelastung optimieren, ohne die Compliance zu gefährden. Die Körperschaftsteuer ist zwar eine feste Größe, doch durch vorausschauendes Handeln kann man ihre Auswirkungen auf das Unternehmen steuern und so für finanzielle Stabilität und Wachstum sorgen.

Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf der Rechtslage in Deutschland mit Stand Juni 2025. Änderungen in Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen oder der Rechtsprechung – etwa im Körperschaftsteuergesetz oder bei der Verlustverrechnung – sind möglich. Eine laufende steuerliche Überprüfung empfiehlt sich insbesondere bei strukturellen Entscheidungen wie Holding- oder Organschaftsmodellen. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung kann keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Inhalte übernommen werden. Für individuelle Fragestellungen zur Körperschaftsteuer oder zur Besteuerung von GmbHs stehen wir im Rahmen unserer berufsrechtlichen Zulassung gern beratend zur Seite.

FAQ – Häufige Fragen zur Körperschaftsteuer

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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