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Steueroptimierung zum Jahreswechsel 2025/2026 für Unternehmen und Unternehmer

Zusammenfassung: Das Wichtigste in Kürze

Steueroptimierung zum Jahreswechsel 2025/2026 ist für viele mittelständische Unternehmen in Deutschland ein wichtiges Thema. Mit den richtigen Steuertipps zum Jahresende lassen sich legale Steuervorteile nutzen und oft noch Hunderte Euro sparen. In diesem Ratgeber erhalten Sie praxisnahe Strategien, um am Jahresende Steuern zu sparen, einschließlich aktueller Änderungen der Steuergesetze. Das Ziel ist, Gewinne in das nächste Jahr zu verlagern oder Ausgaben vorzuziehen, den Vorsteuerabzug beim Jahreswechsel optimal zu gestalten und steuerliche Maßnahmen zum Jahresende voll auszuschöpfen.

  • Ausgaben vorziehen: Überlegen Sie, welche Ausgaben kurzfristig den Gewinn senken können.
  • Einnahmen verschieben: Stellen Sie soweit möglich Umsätze erst im Januar 2026 in Rechnung bzw. lassen Sie sich Zahlungen erst 2026 leisten, um Gewinne aus 2025 ins neue Jahr zu verlagern.
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Abschreibungen: Nutzen Sie steuerliche Investitionsreserven: Bilden Sie einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen 2026–2028, um bis zu 50% der Kosten schon 2025 gewinnmindernd anzusetzen
  • Rückstellungen und Rücklagen: Prüfen Sie zum Jahresende, welche Rückstellungen Sie bilden können (z.B. für ausstehende Rechnungen, Garantien, Urlaubstage), da diese den Gewinn 2025 senken.
  • Überentnahmen vermeiden: Ein Überentnahmen-Check hilft Inhabern von Personengesellschaften und Einzelunternehmen.

Welche Ausgaben können kurzfristig den Gewinn senken?

Zum Jahresende 2025 sollten Sie gezielt überlegen, welche Ausgaben das Jahresergebnis 2025 noch mindern können, sofern Sie den Gewinn Ihres Unternehmens durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln:

  • Notwendige Anschaffungen vorziehen: Stehen ohnehin Anschaffungen an (Büroausstattung, Werkzeuge, Computer, Fachliteratur etc.), tätigen Sie den Kauf noch 2025. Dadurch fallen die Kosten als Betriebsausgabe in 2025 an. Selbst wenn z.B. ein im Dezember getätigter Einkauf per Kreditkarte erst im Januar vom Konto abgebucht wird, zählt er bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) noch als Ausgabe 2025 – entscheidend ist der Kaufzeitpunkt bzw. das belastete Zahlungsmittel. Wichtig ist, den Zahlungsbeleg als Nachweis aufzubewahren.
  • Reparaturen und Wartungen: Prüfen Sie, ob geplante Reparaturen, Instandhaltungen oder Wartungsverträge vorgezogen werden können. Durch die Durchführung und Bezahlung im Dezember 2025 können Sie die Kosten noch in diesem Jahr absetzen. Gleiches gilt für regelmäßige Ausgaben wie Fortbildungen, Marketingmaßnahmen oder Beratungsleistungen – falls budgetiert, möglichst noch vor Jahresende beauftragen und bezahlen.
  • Variable Vergütungen und Boni: Wenn Sie Mitarbeitern oder freien Mitarbeitern Boni, Honorarauszahlungen oder Weihnachtsgratifikationen zukommen lassen möchten, zahlen Sie diese nach Möglichkeit noch im alten Jahr aus. Solche Personalkosten mindern den Gewinn 2025 und können gleichzeitig Motivation und Zufriedenheit steigern. Achten Sie bei Geschäftsführern auf die Angemessenheit der Vergütung im Fremdvergleich.
  • Vorratskäufe mit Augenmaß: Ein begrenzter Wareneinkauf auf Vorrat vor Jahresende kann das Ergebnis ebenfalls senken, da der Wareneinsatz steigt. Allerdings sollten Sie nicht unnötig Lagerbestände aufbauen, nur um Steuern zu sparen, denn Liquidität geht verloren. Denken Sie daran, dass in der Bilanz (für den Bilanzierer) der Wert des Inventars zu Anschaffungskosten im Umlaufvermögen steht – eine Lageraufstockung erhöht diesen Posten und senkt nicht den Gewinn, sondern verschiebt nur Ausgaben auf später (durch höhere Bestände). Anders bei EÜR: Hier gilt der Ausgabenabfluss.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Überschussrechnung beschließt im Dezember 2025, Büromaterial für 5.000 € (netto) zu kaufen und per Kreditkarte zu zahlen. Obwohl das Geld erst im Januar 2026 vom Konto abgeht, zählt der Kauf dank Kreditkartenzahlung noch 2025 als Ausgabe. Bei einem angenommenen Steuersatz von ~30% spart das Unternehmen dadurch rund 1.500 € Steuern, die sonst erst ein Jahr später wirksam würden.

Möglichkeiten der Rücklagenbildung

Neben dem Vorziehen von Ausgaben können Rücklagen ein Instrument sein, um den Gewinn zu steuern. Unter Rücklagenbildung versteht man hier das bewusste Einbehalten von Gewinnen bzw. Bilden steuerlicher Reserven, um die Steuerlast zu verschieben oder zu senken:

  • Investitionsrücklage (§6b EStG): Wenn Ihr Unternehmen 2025 z.B. eine Immobilie, ein Grundstück oder bestimmte Anteile mit Gewinn veräußert hat, können Sie unter Umständen eine steuerfreie Rücklage in Höhe des Gewinns bilden. Dieser Gewinn muss dann erst versteuert werden, wenn er nicht innerhalb von vier Jahren in ein neues begünstigtes Wirtschaftsgut reinvestiert wird. Durch eine solche §6b-Rücklage verschieben Sie die Gewinnrealisierung. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht so die Möglichkeit, Gewinne zu neutralisieren, wenn eine Reinvestition geplant ist. Beachten Sie aber, dass die neue Anschaffung den Buchwert entsprechend reduziert (Steuerstundung, keine -erlass). Die Reinvestitionsfristen wurden in der Vergangenheit zeitweise verlängert (z.B. im Rahmen von Corona-Gesetzen) – Stand Ende 2025 gilt wieder die Grundfrist von 4 Jahren.
  • Thesaurierungsbegünstigung (§34a EStG): Einzelunternehmer oder Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit nur 28,25% Einkommensteuer statt mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Diese Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne bietet sich an, wenn Sie Gewinne im Unternehmen belassen wollen, z.B. um sie für künftige Investitionen zu verwenden. Dadurch zahlen Sie zunächst weniger Einkommensteuer. Allerdings ist bei späterer Entnahme eine Nachversteuerung fällig, sodass dies vor allem ein Liquiditätsvorteil bzw. eine Steuerverschiebung ist. Die Bundesregierung plant, diesen Steuersatz bis 2032 schrittweise auf 25% zu senken, um Reinvestitionen noch attraktiver zu machen. Für 2025 gilt jedoch weiterhin 28,25%. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob diese Maßnahme für Sie sinnvoll ist – sie lohnt sich meist nur bei hohen persönlichen Steuersätzen und wenn Gewinne tatsächlich im Betrieb verbleiben sollen.
  • Eigenkapital stärken: Zwar keine formale "Rücklage", aber ebenfalls wichtig: Hohe Gewinnausschüttungen oder Privatentnahmen können dazu führen, dass Ihr Unternehmen überentnimmt (siehe Überentnahmen-Check weiter unten). Ziehen Sie in Betracht, einen Teil des Gewinns im Unternehmen zu belassen (Gewinnvortrag bei Kapitalgesellschaften bzw. Entnahmeverzicht beim Einzelunternehmen). Dies erhöht das Eigenkapital und kann sowohl die Bonität verbessern als auch steuerliche Nachteile (Nichtabziehbarkeit von Zinsen) vermeiden helfen. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist es üblich, einen Teil des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einzustellen – das hat zwar auf die Körperschaftsteuer keine Auswirkung (diese fällt unabhängig von Ausschüttungen an), kann aber die spätere Gewerbesteuer auf Ausschüttungen in manchen Gemeinden beeinflussen und stärkt die Bilanz.

Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag zum Jahresende

Investitionen gezielt zu planen ist ein zentraler Hebel der Steueroptimierung zum Jahreswechsel. Der Staat gewährt steuerliche Anreize, um Unternehmen zu Investitionen zu motivieren. Insbesondere kleine und mittlere Betriebe (KMU) profitieren von zwei Instrumenten: dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) und den Sonderabschreibungen nach §7g EStG.

  • Investitionsabzugsbetrag (IAB): Der IAB erlaubt es begünstigten Unternehmen, bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines geplanten Investitionsguts schon vorab abzuziehen. Voraussetzung: Der Betrieb darf bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten. Entscheidend ist eine Gewinngrenze von 200.000 € im Abzugsjahr (2025) – liegt der Gewinn ohne IAB unter dieser Grenze, können Sie den Abzug nutzen. Zudem muss das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens 90%) betrieblich genutzt werden sollen. Sie können pro Jahr IABs bis maximal 200.000 € geltend machen. Wird der IAB 2025 in Anspruch genommen, muss die Investition bis Ende 2028 erfolgen (drei Jahre Frist). Bei Anschaffung wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet; dafür kann dann eine Sonderabschreibung (siehe unten) genutzt werden. Praxis-Tipp: Der IAB lohnt sich, wenn Sie 2025 einen hohen Gewinn haben, aber in naher Zukunft investieren wollen. Er schont die Liquidität (da zunächst keine Ausgabe erfolgt) und verschiebt die Steuerlast in die Zukunft. Allerdings drohen bei Nicht-Investition innerhalb der Frist Nachversteuerungen. Nutzen Sie den IAB also nur, wenn die Investitionsabsicht konkret und finanzierbar ist.
  • Sonderabschreibung bis zu 40%: Zusätzlich zur normalen Abschreibung können begünstigte Betriebe für neue (oder gebrauchte) bewegliche Anlagegüter eine zusätzliche Abschreibung vornehmen. Bis Ende 2023 waren dies 20% der Kosten, ab Anschaffungen ab 1.1.2024 sind es bis zu 40%. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie beim IAB (Gewinngrenze 200.000 €, fast ausschließliche betriebliche Nutzung). Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren in Summe bis 40% verteilt werden – viele nutzen sie komplett im Anschaffungsjahr, um möglichst viel Aufwand sofort abzuziehen. Beispiel: Ein Einzelunternehmer mit 150.000 € Gewinn kauft im Dezember 2025 eine Maschine für 100.000 €. Dank der Gewinngrenze kann er neben der normalen AfA zusätzlich 40.000 € Sonder-AfA ansetzen. Selbst wenn die Maschine nur ein paar Tage in 2025 im Einsatz ist, erhält er die vollen 40% Sonderabschreibung. Diese Maßnahme drückt den zu versteuernden Gewinn erheblich. (Hinweis: Falls zuvor ein IAB gebildet wurde, mindert dieser den anrechenbaren Restwert – d.h. nach Hinzurechnung des IAB kann die Sonder-AfA auf den verbleibenden Rest vorgenommen werden.)
  • Degressive Abschreibung: Achten Sie auf aktuelle Abschreibungsregeln im Zuge staatlicher Investitionsprogramme. Seit 1. Juli 2025 dürfen für Neuinvestitionen bis Ende 2027 wieder degressive Abschreibungen genutzt werden. Konkret können bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Geschäftsausstattung) im ersten Jahr bis zu 30% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, in den folgenden zwei Jahren jeweils bis zu 30% des Restwerts. Diese beschleunigte AfA führt zu anfangs deutlich höheren Abschreibungsbeträgen – und somit geringeren Gewinnen – während sich die Abschreibungslast in späteren Jahren reduziert. Wenn Sie also ohnehin eine größere Anschaffung planen und Liquidität vorhanden ist, kann es sinnvoll sein, noch 2025 zu investieren, um den Steuervorteil der degressiven AfA auszuschöpfen. Beispiel: Kauf eines Fahrzeugs im August 2025 für 50.000 €. Linear wären z.B. 6 Jahre à ~8.333 € AfA. Degressiv können Sie 15.000 € im ersten Jahr (30%) abschreiben, in Jahr 2 und 3 je 30% vom Restwert (je ca. 10.500 €), insgesamt etwa 36.000 € in drei Jahren statt ~25.000 € bei linear. Das spart in den ersten Jahren Steuern und schont die Liquidität. Beachten Sie: Degressive AfA und die leistungsabhängige Abschreibung schließen einander aus – zur Leistungsabschreibung kann nicht gewechselt werden, wenn degressiv begonnen wurde.
  • Kombination von IAB und Abschreibungen: Der IAB und Sonderabschreibungen können kombiniert werden, um einen maximalen Effekt zu erzielen. Beispiel aus der Praxis: Sie planen die Anschaffung eines Lieferwagens in 2026 für ca. 80.000 € netto. Ihr Gewinn 2025 liegt bei 180.000 €. Sie können in der Steuererklärung 2025 einen IAB von 40.000 € (50%) gewinnmindernd einstellen. Dadurch sinkt der zu versteuernde Gewinn auf 140.000 € (was allein etwa 12.000 € Steuerersparnis bringen kann, je nach Steuersatz). Im Jahr 2026 kaufen Sie den Wagen tatsächlich. Der IAB von 40.000 € wird nun dem Gewinn 2026 wieder hinzugerechnet. Allerdings dürfen Sie im gleichen Jahr eine Sonderabschreibung bis 40% auf den Kaufpreis nutzen, also bis zu 32.000 €. Außerdem beginnt die normale Abschreibung des Fahrzeugs. Unterm Strich haben Sie so einen Großteil der Kosten vorgezogen abgesetzt: 40.000 € in 2025 und weitere 32.000 € in 2026 zusätzlich zur regulären AfA. Beachten Sie, dass der IAB die Bemessungsgrundlage für AfA mindert, sofern er nicht aufgelöst wird. In unserem Beispiel wird der IAB aber mit dem Kauf aufgelöst (gewinnerhöhend), sodass die vollen Anschaffungskosten für AfA und Sonder-AfA zur Verfügung stehen. Diese komplexen Vorgänge sollten in Abstimmung mit dem Steuerberater geplant werden, um alle Voraussetzungen einzuhalten.

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Die Bildung eines IAB zum Jahresende ist ein bewährter Steuerspartrick für kleine Unternehmen. Zusammengefasst sind die Schritte für die IAB-Bildung wie folgt:

  1. Investitionsvorhaben identifizieren: Überlegen Sie, welche größeren betrieblichen Investitionen (Fahrzeuge, Maschinen, Ausstattung etc.) Sie in den nächsten drei Jahren (2026, 2027, 2028) durchführen möchten. Es muss nicht verbindlich bestellt sein – es reicht die Absicht. Allerdings sollten Sie am besten schon konkret wissen, was und ungefähr wann angeschafft werden soll.
  2. Prüfung der Voraussetzungen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Gewinn 2025 (vor IAB) 200.000 € nicht überschreitet. Diese Grenze gilt einheitlich für alle Einkunftsarten mit Gewinneinkünften. Die Betriebsgröße (Anschaffungs- oder Buchwert des Anlagevermögens) ist seit 2020 nicht mehr Kriterium, nur noch der Gewinn. Zudem sollten Sie vorab einschätzen können, dass das Wirtschaftsgut zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden wird (bei PKW bspw. durch ein Fahrtenbuch belegbar, siehe unten).
  3. Höhe des IAB festlegen: Sie können bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten abziehen. Überlegen Sie, wie viel Steuersparvolumen Sie benötigen. Sie müssen nicht den vollen 50% ansetzen – ggf. reicht ein niedrigerer Betrag, um in eine günstigere Progression zu kommen. Bedenken Sie: Jeder Euro IAB senkt den Gewinn 2025, muss aber bei Investition nachversteuert werden (falls keine Sonder-AfA dagegen steht). Setzen Sie also realistische Beträge an.
  4. IAB in der Steuererklärung 2025 angeben: Der Investitionsabzugsbetrag wird in einer besonderen Anlage zur Steuererklärung deklariert. Hier müssen Sie auch angeben, für welche Art von Investition er gedacht ist (z.B. "Lieferwagen" oder "PC-Ausstattung"). Diese Zweckbindung ist zu beachten – Sie dürfen den IAB später nur für ein angeschafftes Wirtschaftsgut gleicher Funktion nutzen.
  5. Dokumentation: Bewahren Sie Unterlagen oder Notizen auf, die Ihre Investitionsabsicht plausibel machen (z.B. Angebote, Kalkulationen oder Vorstandsbeschlüsse). Im Falle einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt Nachweise verlangen, dass die Absicht bei IAB-Bildung bestanden hat. Eine feste Bestellung ist nicht erforderlich, aber völlige Beliebigkeit ist nicht zulässig.
  6. Realisierung oder Auflösung: Führen Sie die Investition innerhalb von drei Jahren durch, lösen Sie den IAB gewinnwirksam auf und setzen die Anschaffung normal (und via Sonder-AfA) ab. Erfolgt die Investition nicht fristgemäß, müssen Sie den IAB im dritten Folgejahr rückgängig machen, was zu einer Gewinnerhöhung plus 6% Zinsen p.a. führt (Nachversteuerung). Daher: IAB nur bilden, wenn Sie die Frist sicher einhalten können, oder von vornherein einen Puffer einplanen (z.B. IAB eher 2026 bilden, wenn Investition erst 2028 wahrscheinlich).

Ein gut geplanter IAB kann erhebliche Steuerstundungseffekte bringen. Gleichzeitig sollten Sie stets Vorsicht walten lassen: Die Investition ist zwar noch nicht verbindlich, aber Sie verpflichten sich indirekt gegenüber dem Finanzamt, diese Absicht umzusetzen. Die Kombination aus IAB und Sonderabschreibung (wie oben beschrieben) macht §7g EStG besonders attraktiv: Bis zu 90% der Kosten eines Wirtschaftsguts können zeitlich vorgezogen abgeschrieben werden (50% IAB + 40% Sonder-AfA). In der Praxis liegt der Nutzen meist in der Liquiditätsentlastung und Nutzung von Steuervorteilen bei hohem aktuellem Steuersatz.

Gezielte Verlustverrechnung in der Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften (wie GmbH oder AG) haben andere Steuerregeln als Einzelunternehmen. Ein wichtiges Thema zum Jahreswechsel ist hier die Verlustverrechnung – also wie man Verluste gezielt nutzt, um Steuererstattungen oder -ersparnisse zu erzielen. Folgende Punkte sollten beachtet werden:

  • Verlustrücktrag ins Vorjahr: Hat Ihre GmbH im Jahr 2025 einen steuerlichen Verlust erwirtschaftet, kann dieser auf Antrag in das Vorjahr 2024 zurückgetragen werden, um dort die Steuerlast zu mindern. Für 2024 und 2025 gilt aufgrund des Wachstumschancengesetzes eine erhöhte Höchstgrenze: Es können bis zu 10 Mio. € Verlust (bzw. 20 Mio. € bei zusammenveranlagten Ehegatten, wobei das bei KapGes nicht relevant ist) ins Vorjahr zurückgetragen werden. Ohne diese Sonderregel würde die Grenze regulär bei 1 Mio. € liegen. Der Verlustrücktrag ist vorrangig vorzunehmen, d.h. das Finanzamt verrechnet automatisch bis zum erlaubten Maximum, es sei denn, Sie stellen einen Antrag auf Beschränkung des Rücktrags. Praxis-Tipp: Wenn 2025 ein Verlust absehbar ist und 2024 Gewinne zu versteuern waren, lohnt es sich, frühzeitig den Rücktrag zu planen, um etwaige Erstattungen aus 2024 beschleunigt zu erhalten. Dieser Antrag kann im Rahmen der Steuererklärung 2025 gestellt werden.
  • Verlustvortrag in die Zukunft: Nicht genutzte Verluste 2025 werden in die Folgejahre vorgetragen. Hier greift die sogenannte Mindestbesteuerung: Verluste können in zukünftigen Jahren bis 1 Mio. € unbeschränkt mit Gewinnen verrechnet werden, darüber hinaus nur zu 60% des den Freibetrag übersteigenden Gewinns. Für Planung bedeutet das: Haben Sie hohe Verlustvorträge, können Sie trotzdem nie ein Jahr vollständig steuerfrei stellen, wenn der Gewinn 1 Mio. übersteigt – ein Teil (40% des Überschusses) bleibt zu versteuern. Daher kann es Sinn ergeben, Gewinne möglichst gleichmäßig auf Jahre zu verteilen, sodass der 1 Mio. Sockel jedes Jahr optimal genutzt wird.
  • Timing von Gewinnen und Verlusten: In einer Kapitalgesellschaft können Sie begrenzt steuern, in welches Jahr bestimmte Geschäftsvorfälle fallen. Beispielsweise, wenn 2025 ein kleiner Gewinn erwirtschaftet wurde, aber noch Verlustvorträge vorhanden sind, wäre es nicht schlimm, weiteres Geschäft ins nächste Jahr zu schieben – der Gewinn 2025 wird dann durch Vortrag gedeckt. Umgekehrt, falls 2025 ein hoher Gewinn droht, aber 2026 könnte ein Verlustjahr werden (z.B. wegen geplanter Großinvestitionen oder Auftragsflaute), könnte man versuchen, negative Ereignisse (Abschreibungen, außerordentliche Aufwendungen) schon 2025 zu realisieren, um Verluste in 2025 zu erzeugen, die man via Verlustrücktrag mit dem Gewinn 2024 verrechnet. Natürlich ist die Steuerplanung in KapGes eng mit wirtschaftlichen Realitäten verknüpft – man sollte keine Geschäfte unnötig verzögern oder beschleunigen, nur um Verluste/Gewinne zu steuern, aber wenn es Spielräume gibt (z.B. das Eingehen von Wertberichtigungen, Abverkauf von Ladenhütern mit Verlust, freiwillige Abschreibungen auf Forderungen, etc.), kann man so gezielt das steuerliche Ergebnis glätten.
  • Mantelkauf vermeiden: Ein Aspekt der Verlustverrechnung sei angemerkt: Wenn Sie überlegen, eine Kapitalgesellschaft mit hohen Verlustvorträgen zu übernehmen (sogenannter Mantelkauf), bedenken Sie die Beschränkungen des §8c KStG. Bei Gesellschafterwechseln von über 50% innerhalb von 5 Jahren gehen steuerliche Verlustvorträge komplett unter. Bei über 25% bis 50% Wechsel werden sie anteilig gekürzt. Das fällt zwar nicht direkt unter "Jahreswechsel"-Tipps, ist aber wichtig für Verlustnutzung: Ein spontan angesetzter "Verlust GmbH" bringt dem Käufer keinen Vorteil, wenn die Verluste aufgrund des Anteilskaufs gestrichen werden. Hier könnten höchstens Gestaltungen wie die Gruppenbesteuerung (Organschaft) helfen, die aber komplex sind.

Kurzum: Gezielte Verlustverrechnung bedeutet, Steuererstattungen oder -reduktionen aus Verlusten optimal zeitlich zu legen. Nutzen Sie hohe Verlustrücktragsgrenzen für 2025, planen Sie den Verlustvortrag in kommenden Jahren unter Berücksichtigung der Mindestbesteuerung und stimmen Sie größere Geschäftsvorfälle auf solche Überlegungen ab. Im Zweifel sollte immer erst die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit im Vordergrund stehen – Steuereffekte sind sekundär, aber eben gestaltbar.

Honorarauszahlungen und Rechnungsstellung noch im alten Jahr

Zum Jahreswechsel stellt sich stets die Frage: Welches Rechnungsdatum muss ich beim Jahreswechsel verwenden? Und generell: Rechnungsdatum oder Zahlungsdatum – was zählt steuerlich? Die Antwort hängt maßgeblich von der Art der Gewinnermittlung und der Steuerart ab:

  • EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung): Bei der einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§11 EStG). Einnahmen und Ausgaben zählen in dem Jahr, in dem Geld fließt. Daher können Honorarauszahlungen an Freiberufler oder Dienstleister, die Sie noch im Dezember 2025 überweisen, als Betriebsausgabe 2025 geltend gemacht werden. Zahlen Sie erst im Januar, zählen sie erst 2026. Ebenso mit Einnahmen: Haben Sie Aufträge in 2025 erledigt, können Sie durch späte Rechnungsstellung beeinflussen, wann das Geld fließt. Beispiel: Sie erbringen eine Leistung im Dezember, aber stellen die Rechnung erst am 2.1.2026 und der Kunde zahlt am 15.1. – dann wird diese Einnahme bei EÜR erst 2026 erfasst. Achtung: Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen/Ausgaben rund um den Jahreswechsel greift die Zehn-Tage-Regel: Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Jahresende fällig und gezahlt sind und das alte Jahr wirtschaftlich betreffen, müssen dem alten Jahr zugeordnet werden. D.h. Sie können z.B. die Miete für Januar, die am 05.01. gezahlt wird (und eigentlich das neue Jahr betrifft), nicht einfach ins neue Jahr schieben, wenn sie regelmäßig jeweils am Jahresende fällig ist. Umgekehrt können Sie durch Verschieben über die 10-Tage-Grenze (z.B. Zahlung erst am 12.01.) ggf. erreichen, dass es ins neue Jahr fällt. Diese Regel gilt etwa für Mieten, Leasingraten, Versicherungen, Zinsen und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.
  • Bilanzierer (doppelte Buchführung): Hier kommt es auf die Periodenabgrenzung an. Leistungen und Lieferungen sind in dem Geschäftsjahr zu erfassen, in dem sie erbracht wurden, unabhängig vom Zahlungsfluss. Das heißt: Haben Sie eine Leistung im Dezember 2025 erbracht, gehört der Ertrag nach 2025 – selbst wenn Sie erst im Januar 2026 fakturieren oder bezahlt werden. Umgekehrt sind Aufwendungen abzugrenzen: Z.B. im Voraus gezahlte Miete oder Versicherung für Januar 2026, die Sie bereits im Dezember 2025 zahlen, muss als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ins Jahr 2026 verschoben werden. Für Gewinnverlagerungen beim Bilanzierer bedeutet das: Sie können versuchen, Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beeinflussen. Erbringen Sie die Leistung erst am 02.01. statt am 31.12., dann darf der Ertrag 2026 gebucht werden. Oder liefern Sie Waren erst im neuen Jahr aus, obwohl Bestellung schon 2025 war – dann zählt der Umsatz erst 2026. Allerdings müssen solche Verschiebungen tatsächlich erfolgen; Scheinrechnungen helfen nicht, da Betriebsprüfer auf Leistungszeitraum achten. Umgekehrt können Sie Aufwendungen vorziehen: z.B. Werbeanzeigen, die eigentlich im Januar geschaltet würden, noch im Dezember schalten (und damit Aufwand 2025 erzeugen). Als Bilanzierender sollten Sie auch auf sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten achten: Wenn Sie z.B. Leistungen 2025 erbracht haben, aber bis Abschluss des Jahresabschlusses noch keine Rechnung gestellt haben, müssen Sie den Ertrag durch sonstige Forderung dennoch im alten Jahr erfassen (dieser Grundsatz verhindert, dass man einfach nicht rechnet und so Gewinn verschiebt). Dennoch gibt es Spielräume: beispielsweise kann man bei einer längerfristigen Fertigung den Leistungsstand per 31.12. bewerten (Stichwort Teilgewinnrealisation) oder zusätzliche Aufwendungen durch Bewertung (Abschreibungen, Wertberichtigungen) ansetzen, um Gewinn zu drücken. Wichtig ist, dass Rechnungsdatum und Leistungsdatum korrekt gehandhabt werden: Auf Rechnungen muss der Leistungszeitpunkt angegeben sein, wenn er vom Rechnungsdatum abweicht.
  • Umsatzsteuer / Vorsteuer: Bei der Umsatzsteuer gelten eigene Regeln. Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer bei Sollversteuerung mit Ausführung der Leistung bzw. Rechnungstellung, bei Istversteuerung (Beantragung möglich bis 600.000 € Umsatz) mit Zahlungseingang. Entsprechend ist für den Vorsteuerabzug relevant, wann die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Beispiel: Sie erhalten im Dezember 2025 eine Lieferung mit Rechnung, bezahlen aber erst 2026. Wenn Sie Sollversteuerer sind (Regelfall bei Bilanzierung), dürfen Sie die Vorsteuer schon in der UVA Dezember 2025 geltend machen, sofern Rechnung und Leistung in 2025 vorlagen. Die Bezahlung ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die Ausgabe selbst fließt bei Bilanzieren ins Jahr 2025 (Verbindlichkeit) – bei EÜR hingegen würde sie erst 2026 zählen, weil gezahlt in 2026. Hier tritt also eine Zeitverschiebung zwischen Vorsteuer und Betriebsausgabe auf, was rechtens ist. Falls Sie Istversteuerer sind (Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten), dann können Sie die Vorsteuer auch erst ziehen, wenn Sie bezahlt haben – dies betrifft vor allem EÜR-Kleinunternehmer. Neu ab 2025: Der Gesetzgeber passt die Regeln an eine EuGH-Rechtsprechung an. Künftig wird unterschieden, ob der Rechnungsaussteller Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Konkret bedeutet das: Haben Sie eine Eingangsrechnung von jemandem, der Istversteuerer ist (z.B. ein Kleinbetrieb, der nach Zahlung besteuert wird), dürfen Sie die Vorsteuer erst abziehen, sobald Sie gezahlt haben – auch wenn Sie selbst Soll-Versteuerer sind. Umgekehrt bleibt bei Rechnungen von Soll-Versteuerern alles beim Alten (Vorsteuer mit Rechnung und Leistung). Diese Änderung gilt ab 2026 und soll einmalig 700 Mio. € mehr Umsatzsteuer in 2026 bringen.

Praxistipps zur Rechnungsstellung am Jahresende:

  • Welches Datum auf die Rechnung? Wenn Sie Leistungen im alten Jahr erbracht haben, stellen Sie die Rechnung nach Möglichkeit ebenfalls noch mit Dezember-Datum aus und senden Sie dem Kunden noch 2025 zu. So ist sichergestellt, dass der Kunde den Vorgang auch 2025 verbuchen kann und Sie Ihren Umsatz korrekt abgrenzen. Haben Sie umgekehrt einen Auftrag in 2025 abgeschlossen, möchten aber die Einnahme erst 2026 haben (z.B. aus Progressionsgründen), dann können Sie – sofern vertraglich möglich – die Rechnung erst Anfang Januar 2026 schreiben. Wichtig: Das Leistungsdatum entscheidet über die umsatzsteuerliche Periode. Wird eine Leistung im Dezember erbracht, aber Rechnung im Januar datiert, schulden Sie die Umsatzsteuer dennoch für Dezember (bzw. Q4 2025) aufgrund des Leistungszeitpunkts. Entsprechend kann der Kunde die Vorsteuer erst mit Vorliegen der Rechnung ziehen, aber sie gehört ins Vorjahr. Das kann zu praktischen Problemen führen, denn ein Rechnungsdatum Januar mit Leistungsdatum Dezember zwingt den Leistungsempfänger, die Vorsteuer im alten Jahr anzumelden, obwohl er die Rechnung erst im neuen Jahr erhält. Deshalb unser Rat: Rechnungen über Jahreswechsel möglichst vermeiden – erledigen Sie Abrechnungen zeitnah zum Jahresende und informieren Sie Geschäftspartner, falls doch nötig, damit niemand Vorsteuer verliert.
  • Zahlung noch im alten Jahr veranlassen: Wenn Sie eine Rechnung in 2025 erhalten haben, die Ausgabe aber eigentlich erst 2026 zahlen wollen, bedenken Sie die 10-Tage-Regel für wiederkehrende Posten. Für andere (nicht regelmäßig wiederkehrende) Ausgaben gilt: Bei EÜR bringt eine Zahlung vor dem 31.12. den Abzug in 2025, eine Zahlung am 2.1. hingegen erst 2026. Sie können also steuern, in welchem Jahr der Abfluss erfolgt. Um z.B. den Gewinn 2025 zu senken, könnten Sie eine sonst erst im Januar fällige Rechnung doch schon im Dezember bezahlen (sofern Skonto oder Vertragsbedingungen das zulassen). Andersherum: Um den Gewinn 2025 höher zu halten (z.B. wegen Verlustvorträgen, die ohnehin das Ergebnis auffressen), könnten Sie Zahlungen bewusst erst im Januar 2026 tätigen. Achten Sie aber auf Fälligkeitsdaten – bei verspäteter Zahlung drohen Mahnkosten und kein Vorteil.
  • Honorar an Dienstleister: Wenn Sie mit Freelancern arbeiten, kann es sich anbieten, deren Leistungen noch in 2025 abrechnen und bezahlen zu lassen. Sprechen Sie sich ggf. ab. Manche Freelance-Dienstleister könnten aus eigenem Interesse vielleicht erst im Januar fakturieren (z.B. wenn sie selbst auf EÜR sind und den Umsatz ins nächste Jahr schieben wollen). Hier prallen potenziell gegenläufige Optimierungsziele aufeinander. Finden Sie eine faire Lösung, ohne die GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) zu verletzen. Im Zweifel hat der Unternehmer als Auftraggeber bei Bilanzierung ohnehin zu periodisieren, ungeachtet des Rechnungsausgangs.

Insgesamt gilt: Rechnungsstellung und Zahlungsflüsse um den Jahreswechsel bieten Gestaltungsspielraum, sollten aber immer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden. Die Suchintention vieler Unternehmer – "Was zählt steuerlich: Rechnungsdatum oder Zahlungsdatum?" – lässt sich so beantworten:

  • Für Einnahmen/Ausgaben: EÜR -> Zahlungsdatum, Bilanzierer -> Leistungsdatum (periodengerecht).
  • Für Umsatzsteuer: Sollversteuerer -> Leistungsdatum/Rechnungsdatum (früherer von beiden), Istversteuerer -> Zahlungsdatum. Für Vorsteuer analog, aber ab 2026 bei Eingangsrechnungen auch abhängig vom Status des Ausstellers.

Gewinnverlagerungen beim Bilanzierer

Unter Gewinnverlagerung versteht man legale Maßnahmen, um Gewinne von einem Jahr ins andere zu verschieben. Bei bilanzierenden Unternehmen (also Buchführung mit Jahresabschluss) gibt es verschiedene Stellschrauben, um das Ergebnis nahe am Jahreswechsel zu beeinflussen:

  • Verschiebung von Erlösen: Wie oben beschrieben, spielt die Frage "In welches Jahr gehört der Aufwand/Ertrag?" eine Rolle. Sie können versuchen, Umsätze, die steuerlich ungünstig wären, ins nächste Jahr zu verlagern. Z.B. Aufträge kurz vor Jahresende nach Möglichkeit erst im Januar fertigstellen und fakturieren, damit der Gewinn erst 2026 anfällt. Umgekehrt, wenn 2025 schwach war und 2026 besser aussieht (und Sie ggf. höhere Steuersätze erwarten), kann es sinnvoll sein, Einnahmen vorzuziehen – etwa durch vorzeitige Lieferung oder Abnahme noch im alten Jahr. So nutzen Sie den freien Freibetrag oder niedrigere Steuersätze 2025. Dies erfordert natürlich Absprache mit Kunden und ist nicht immer machbar. Wichtig: Jegliche Gewinnverlagerung muss tatsächlich erfolgt sein, d.h. Sie dürfen nicht einfach willkürlich Erträge ins falsche Jahr buchen; die Finanzverwaltung achtet streng auf korrekte Abgrenzung. Aber Timing-Entscheidungen (z.B. wann erbringe ich eine Dienstleistung) liegen in Ihrer Hand.
  • Wahlrechte nutzen: Im Steuerrecht gibt es an verschiedenen Stellen Bilanzierungswahlrechte, die Ergebniswirkungen haben. Zum Jahresende können Sie überlegen, welche Wahlrechte wie gezogen werden. Beispiele: Bewertung von Vorräten – können z.B. durch Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Marktwert abgeschrieben werden, wenn sich etwa durch neue Technik eine Entwertung andeutet. Abschreibung von Forderungen: Haben Sie zweifelhafte Forderungen, könnten Sie noch 2025 pauschale oder individuelle Wertberichtigungen vornehmen, um Aufwand zu erzeugen. Rückstellungen: Wenn Sie unsicher sind, ob etwa eine Gewährleistungsverpflichtung droht, dürfen Sie handelsrechtlich (und oft steuerlich) eine Rückstellung bilden; diese mindert den Gewinn. Steuerlich sind Rückstellungen allerdings nur zulässig für ungewisse Verbindlichkeiten, die dem Grunde und Höhe nach einigermaßen konkretisiert sind. Hier gibt es Ermessensspielräume. Auch können Sie Abschreibungsdauern von bestimmten Gütern überprüfen – manchmal lässt sich argumentieren, dass ein Wirtschaftsgut doch nur 8 statt 10 Jahre hält (wenn Tabellen es zulassen), was die AfA erhöht.
  • Periodenübergreifende Posten: Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP/PRAP) sind obligatorisch, aber es gibt Graubereiche. Z.B. bei Lizenzen, Wartungsverträgen etc., wie viel man genau abgrenzt. Zudem, Großaufträge über den Jahreswechsel: Hier ist zu entscheiden, ob nach Percentage-of-Completion schon Gewinn in 2025 realisiert wird, oder erst nach Fertigstellung (Completed Contract). Steuerlich in Deutschland meist nur fertiggestellte Teilleistungen realisieren, aber falls Teilleistungen vertraglich vereinbart sind, kann man Ertragsrealisation steuern.
  • Investitionsplan steuern: Falls Sie die degressive AfA oder Sonder-AfA nutzen wollen, kann es Sinn machen, Investitionen noch in 2025 zu beginnen, um eben Abschreibungen 2025 schon zu haben. Das kehrt die Logik der Gewinnverlagerung um (man holt Aufwand ins frühere Jahr). Gewinnverlagerung heißt nicht immer "Gewinn ins nächste Jahr", sondern kann auch umgekehrt sein, z.B. um Verlustvorträge zu nutzen oder Freibeträge. Wichtig ist das Gesamtkonzept: Überlegen Sie im Dezember strategisch, wie war 2025 im Vergleich zu Erwartung für 2026? Danach entscheiden Sie: Gewinne verschieben oder heranziehen?
  • Steuersatz-Überlegungen: 2025 selbst bringt keine direkten Steuersatzänderungen, aber bei Kapitalgesellschaften steht langfristig eine KSt-Senkung an (ab 2028). Für Einzelunternehmen ändert sich der ESt-Spitzensatz 2026 geringfügig aufgrund höherem Grundfreibetrag etc., aber nichts Dramatisches. Dennoch, wenn Sie z.B. 2026 aus privaten Gründen ein viel höheres Einkommen erwarten (Verkauf von privaten Wirtschaftsgütern, Wegfall von Verlusten etc.), dann ist es besser, mehr Gewinn 2025 zu haben als 2026 (um progressionsmäßig günstiger zu fahren). Solche Aspekte fließen in die Überlegung mit ein.

Gewinnverlagerungen beim Bilanzierer erfordern Bilanzierungs-Know-how und Weitsicht. Es geht um Timing von Geschäftsvorfällen, Nutzung von Wahlrechten und Bewertungsspielräumen sowie Abgrenzungen. Dabei muss man stets im rechtlichen Rahmen bleiben. Gerade mittelständische Unternehmen ziehen hier oft den Steuerberater hinzu, um legal das Optimum herauszuholen.

Leistungsabschreibung

Die Leistungsabschreibung (auch "leistungsbezogene Abschreibung" genannt) ist eine Methode, die Abschreibung eines Anlageguts an dessen tatsächliche Inanspruchnahme anzupassen. Anders als bei linearer Abschreibung (gleichbleibende Beträge pro Jahr) oder degressiver AfA (fallende Beträge) wird bei der Leistungs-AfA pro tatsächlich erbrachter Leistungseinheit abgeschrieben – z.B. pro gefahrenem Kilometer, pro Betriebsstunde der Maschine oder pro produzierte Einheit.

Warum ist das für Steueroptimierung relevant? Weil Sie mit der Leistungsabschreibung flexibel hohe Abschreibungen in starken Nutzungsjahren ansetzen können. Wenn Ihr Betriebsmittel in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt wird, können Sie dann auch mehr abschreiben. Das führt zu höheren Betriebsausgaben, also steuerlicher Entlastung in diesen Jahren, was oft genau dann erwünscht ist, wenn viel Geschäft und Gewinn da ist.

Beispiel: Sie haben eine Maschine für 60.000 € gekauft, geschätzte Gesamtleistung 20.000 Stunden, Nutzungsdauer ca. 6 Jahre. Nach linearer AfA würden Sie 10.000 € pro Jahr abschreiben. Bei der Leistungsabschreibung rechnen Sie z.B. in Jahr 1: Maschine lief 6.000 Std., Abschreibung 6.000 × (60.000 €/20.000) = 18.000 €. In Jahr 2 nur 3.500 Std. → 10.500 € AfA, usw. (siehe Tabelle). So ergeben sich schwankende Abschreibungsbeträge: im ersten Jahr 18.000 € statt 10.000 €. Dadurch wurde der Gewinn im Anschaffungsjahr um weitere 8.000 € gedrückt gegenüber linearer Methode. In späteren Jahren fällt die AfA entsprechend geringer aus. Insgesamt wird natürlich nicht mehr als 60.000 € abgeschrieben, aber die Verteilung ist anders – steuerlich vorteilhaft bei progressiven Steuersätzen oder wenn man temporär viel Gewinn hat. Die Leistungsabschreibung ist insbesondere sinnvoll, wenn die Leistung stark schwankt und Anfangs viel höher ist.

Voraussetzungen: Um die Leistungsabschreibung anwenden zu können, müssen Sie die Gesamtleistung eines Wirtschaftsguts schätzen können (z.B. Motorlebensdauer in km, Maschinenstunden bis Verschleiß) und jährlich die erbrachte Leistung aufzeichnen. Das erfordert Verwaltungsaufwand (z.B. Zählerstände, Stundenaufzeichnungen). Viele Unternehmer verzichten darauf aus Praktikabilität. Aber wenn es um teure Maschinen geht oder wenn z.B. ein Fahrzeug in Jahr 1 extrem genutzt wird (Dienstwagen), kann es sich lohnen. Bei Firmenwagen wird allerdings häufig eher zwischen Fahrtenbuch und 1%-Methode gewählt (siehe Fahrtenbuch unten), doch auch da: Angenommen ein Lieferfahrzeug wird die ersten zwei Jahre voll ausgelastet, später weniger – dann könnte man per Leistungs-AfA in den ersten zwei Jahren mehr abschreiben.

Flexibilität: Gesetzlich ist kein abschließendes Verbot geregelt, von der Leistungs- zur linearen Abschreibung zu wechseln (nur der Wechsel zur degressiven AfA ist ausgeschlossen). Das heißt, Sie könnten beispielsweise zwei Jahre leistungsbezogen abschreiben und anschließend auf linear umstellen, sofern die anfängliche höhere AfA begründet war (hohe Nutzung). Diese Flexibilität eröffnet Spielräume: in Jahren mit hoher Nutzung/Auslastung (was oft mit gutem Gewinn einhergeht) hohe Abschreibung ansetzen, später glätten.

Die Leistungsabschreibung ist insbesondere zum Jahreswechsel relevant, wenn Sie z.B. ein neu angeschafftes Gut im Jahr 2025 noch sehr stark beansprucht haben. Dann können Sie zum 31.12.2025 schauen: Wie viel Leistung wurde erbracht? Darauf basierend können Sie für 2025 einen hohen Abschreibungsbetrag ansetzen. Dies ist legal, sofern die Dokumentation stimmt. Damit reduzieren Sie den 2025er Gewinn. In kommenden Jahren wird dann entsprechend weniger abgeschrieben (weil schon viel vorweg genommen). Die Leistungsabschreibung ist also ein Mittel zur Gewinnverlagerung innerhalb der Nutzungsdauer – Sie verlagern Aufwand in die stärkeren Jahre. Für die Steueroptimierung heißt das: Zahle Steuern später, wenn das Objekt weniger genutzt wird (und evtl. Gewinne niedriger sind).

Beachten Sie, dass Sie dem Finanzamt gegenüber den Nachweis der erbrachten Leistungseinheiten schulden. Ohne nachvollziehbare Unterlagen (z.B. ein Wartungszähler der Maschine, Fahrtenbuch, etc.) wird die Leistungsabschreibung nicht anerkannt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ein dankbares Feld, um kurzfristig Steuern zu sparen. Als GWG gelten bewegliche Anlagegüter, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Für diese kleinen Anschaffungen erlaubt das Gesetz einen sofortigen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Anschaffung.

Wertgrenzen (Stand 2025): Seit einigen Jahren gilt:

  • Nettokosten bis 800 € (ohne USt) können sofort voll abgeschrieben werden.
  • Alternativ können Sie einen Sammelposten (Poolabschreibung) für Güter von 250 € bis 1.000 € nutzen, der über 5 Jahre pauschal mit 20% p.a. aufgelöst wird.

Viele Unternehmen entscheiden sich allerdings für den klaren Weg der 800 €-Sofortabschreibung und verzichten auf den Sammelposten, da Letzterer Verwaltungsaufwand verursacht.

Hinweis: Es gab Diskussionen, die GWG-Grenze zu erhöhen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber zum 1.1.2024 einige Schwellen angepasst – die 800 € Grenze blieb aber unverändert. Lediglich die Freigrenze für Geschenke wurde erhöht (siehe nächster Abschnitt). Für GWG gilt weiterhin: über 800 € (netto) ist kein sofortiger Abzug erlaubt, außer Sie wählen den Sammelposten bis 1000 €.

Steuertipp zum Jahresende: Prüfen Sie, ob Anschaffungen, die knapp über 800 € liegen, auf mehrere Wirtschaftsgüter aufteilbar sind oder anders gestaltet werden können. Beispiel: Statt einem Set für 900 €, einzelne Komponenten kaufen (sofern jeweils eigenständig nutzbar) für je unter 800 €. Diese Grenze sollte aber nicht missbraucht werden – nicht künstlich trennen, was ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt. Was jedoch möglich und legal ist: Investitionsabzugsbetrag einsetzen, um GWG-Status zu erreichen. Wie funktioniert das? Ein Beispiel: Sie planen, 2026 eine Maschine für 1.600 € zu kaufen. Sie bilden 2025 einen IAB von 800 €. 2026 lösen Sie den IAB auf (gewinnerhöhend) und setzen gleichzeitig die Anschaffungskosten der Maschine um 800 € herab. Übrig bleiben 800 €, die unter der GWG-Grenze liegen, somit kann die Maschine voll als GWG abgesetzt werden. Der IAB hat bereits 2025 800 € gebracht, 2026 setzen Sie 800 € als Ausgabe ab – insgesamt 1.600 € über die zwei Jahre, was den gesamten Kaufpreis ausmacht. Sie haben de facto die Kosten verteilt auf zwei Jahre abgeschrieben, ohne die übliche Nutzungsdauer beachten zu müssen. Dieser Trick bedarf guter Planung und muss dem Finanzamt vermittelt werden, ist aber erlaubt, solange alle Bedingungen (IAB-Berechtigung etc.) stimmen.

  • Anschaffungen noch 2025 tätigen: Haben Sie bisher den GWG-Jahresvorteil noch nicht ausgeschöpft, überlegen Sie, ob es kleine Dinge gibt, die Sie ohnehin brauchen: neues Smartphone fürs Geschäft, Bürostuhl, Werkzeuge, Fachbücher, Software-Lizenzen, ggf. auch Tablets oder eine zusätzliche Festplatte – viele solche Anschaffungen liegen unter 800 € und sind vollständig 2025 absetzbar. Wichtig: Das Gut muss in Betrieb genommen sein. Also kaufen Sie nicht am 31.12. abends noch schnell was online; es sollte zumindest geliefert sein bzw. fakturiert und möglichst genutzt werden können. Oft reicht die Rechnung mit Datum 2025 für den Ansatz.
  • Nicht vergessen: PC-Hardware und Software hat seit 2021 eine Nutzungsdauer von 1 Jahr laut Finanzverwaltung (BMF-Schreiben 2021). De facto können Computer, Laptops, Drucker, Monitore sofort abgeschrieben werden – selbst wenn über 800 € – weil ihr Abschreibungszeitraum auf 1 Jahr festgelegt wurde (0 € Restwert nach einem Jahr). Dies fällt nicht unter GWG, ist aber ein ähnlicher Effekt. Wenn Sie also teurere IT anschaffen (z.B. 2.000 € Laptop), können Sie die gesamte Summe in 2025 ansetzen (solange in 2025 gekauft). Nutzen Sie diese Möglichkeit für notwendige IT-Investitionen.

Alles, was klein und selbstständig nutzbar ist und nicht viel kostet, sofern benötigt, noch vor Silvester beschaffen. Es bringt Ihnen einen sofortigen Steuereffekt. Halten Sie die Rechnungen bereit, verbuchen Sie die Güter richtig (als Aufwand, nicht ins Anlagevermögen, oder wenn doch ins AV, dann mit Abschreibung im selben Jahr).

Festwertansatz

Der Festwertansatz ist ein spezielles Bewertungsverfahren in der Bilanzierung nach HGB (§ 240 Abs. 3 HGB) und entsprechend im Steuerrecht, das vor allem der Vereinfachung der Bestandsbewertung dient. Er kann für bestimmte Wirtschaftsgüter angewendet werden, deren Gesamtbestand über Jahre relativ konstant bleibt und von nachrangiger Bedeutung ist. Typische Beispiele: Werkzeuge, Geschirr in einer Kantine, Handtücher im Fitnessstudio, Bücher in einer Firmenbibliothek oder Ersatzteile, die laufend verbraucht und ersetzt werden.

Was bringt der Festwert steuerlich? Im Gegensatz zur Einzelbewertung, wo Zu- und Abgänge jedes Jahr exakt erfasst werden und ggf. Unterschiede den Gewinn beeinflussen (Bestandserhöhung würde Gewinn erhöhen, -minderung senkt ihn), wird beim Festwert ein konstanter Wert (eine Art Durchschnitt) über mehrere Jahre angesetzt. Das Unternehmen ermittelt z.B. alle drei Jahre durch Inventur den ungefähren Gesamtwert eines Vorrats oder Anlagepostens und setzt diesen als Festwert an. Solange sich der Bestand nicht um mehr als 10% ändert, bleibt dieser Wert unverändert. Erst bei größeren Abweichungen wird neu bewertet. Für die Praxis heißt das: Schwankungen im Bestand wirken sich nicht jährlich auf den Gewinn aus. Wenn der tatsächliche Bestand z.B. 2025 mal etwas höher ist (normalerweise müsste das als Bestandserhöhung den Gewinn erhöhen), bleibt der Wert trotzdem gleich – somit wird ein potenzieller Gewinnanstieg vermieden. Genauso in Jahren, wo der Bestand sinkt, bleibt der Wert konstant, man verzichtet auf einen möglichen zusätzlichen Aufwand. Der Effekt ist also eine Glättung: Über die Jahre wird natürlich kein Unterschied sein, aber kurzfristig kann ein Festwert die Gewinnentwicklung beeinflussen, indem er sie eben nicht mit jedem Zu- oder Abgang schwanken lässt.

Beispiel: Eine Baufirma hat einen konstanten Eisenwarenbestand (Nägel, Schrauben) von ca. 10.000 €. Diese werden laufend verbraucht und wieder aufgefüllt. Mit Zustimmung des Finanzamts wird ein Festwert von 10.000 € angesetzt. Ende 2025 liegen tatsächlich Waren im Wert von 11.000 € da – normalerweise müsste der Überschuss von 1.000 € als Zugang den Gewinn erhöhen. Durch den Festwert bleibt es bei 10.000 €; die 1.000 € mehr gehen nicht in die GuV. Das erspart dem Unternehmen 2025 eine Gewinnerhöhung (und entsprechende Steuer) – natürlich müssen sie auch 2026, falls der Bestand wieder sinkt, keine Minderung buchen. Erst wenn der Bestand dauerhaft deutlich steigt (über 10% Abweichung), wird neu justiert. Insofern kann ein Festwert Steuerstundung bringen, wenn Bestände wachsen.

Voraussetzungen: Der Gesamtwert des Festwertpostens muss für das Unternehmen nachrangig sein, i.d.R. nicht über 10% der Bilanzsumme. Es muss eine regelmäßige Ersatzbeschaffung stattfinden. Mindestens alle 3 Jahre (steuerlich spätestens 5 Jahre) ist eine Inventur nötig. Festwerte sind unüblich für verkaufsfähige Waren (dort nicht zulässig, Vorräte zum Verkauf müssen Einzelbewertung folgen), sondern eher für betriebsinterne Materialien oder Anlagegüter, die in großer Zahl vorhanden sind (z.B. Werkzeugausstattung einer Werkstatt). Bei Anwendung des Festwerts sind die Werte in Handels- und Steuerbilanz gleich (Maßgeblichkeit).

Was bedeutet das für den Jahreswechsel? Wenn Ihr Unternehmen so einen Posten hat und bisher Einzelbewertung macht, könnte man überlegen, zum Festwertverfahren zu wechseln, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren und ggf. Schwankungen zu glätten. Dies ist keine kurzfristige Aktion (man braucht ggf. Zustimmung, zumindest dokumentierte Inventur). Aber es sei als Gestaltungsüberlegung erwähnt. Insbesondere wenn Bestände tendenziell steigen (Expansion, wachsender Materialvorrat), kann ein Festwert verhindern, dass diese Zunahmen jedes Jahr als Gewinn erscheinen. Natürlich darf das nicht die Hauptmotivation sein; es muss sachlich passen. Aber der steuerliche Nebeneffekt ist real: Wertsteigerungen im Vorrats- oder Ersatzteillager lösen vorerst keine Steuer aus, solange innerhalb der Toleranz.

In Summe ist der Festwertansatz eher ein buchhalterisches Vereinfachungsinstrument als ein knackiger Steuerspartrick. Doch clever eingesetzt, kann er Teil der Strategie sein, Gewinne über Zeiträume auszugleichen.

Geschenke an Geschäftspartner

Kleine Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten zur Pflege der Geschäftsbeziehungen sind üblich – und sie können steuerlich abgesetzt werden, aber nur innerhalb enger Grenzen. Hier hat sich zum Jahreswechsel 2024/2025 etwas geändert, was Sie unbedingt beachten sollten:

  • Freigrenze erhöht: Seit 1.1.2024 dürfen Geschenke bis 50 € pro Person und Jahr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. 50 € ist eine Freigrenze, keine Freigrenze pro Geschenk. Das heißt, alle Geschenke an dieselbe Person im Jahr werden zusammengerechnet. Überschreiten sie auch nur um 1 € diese Grenze, ist kein Betriebsausgabenabzug für die Geschenke möglich. Bleiben sie darunter, sind sie vollständig abzugsfähig. Versandkosten oder individuelle Gravur etc. können zusätzlich abgezogen werden, solange das reine Geschenk den Wert nicht übersteigt.
  • Vorsteuerabzug: Korrespondierend zum Betriebsausgabenabzug wirkt die Grenze auch umsatzsteuerlich. Liegt das Geschenk unter 50 €, kann Vorsteuer aus den Geschenkanschaffungen gezogen werden. Liegt es darüber und ist somit als nicht abzugsfähig einzustufen, entfällt auch der Vorsteuerabzug. Das wurde 2024 vom BMF klargestellt und sogar rückwirkend angepasst. Wer Anfang 2024 noch fälschlich 35 € ansetzte, sollte Buchungen korrigieren.
  • Pauschalsteuer auf Geschenke: Wenn Sie Ihren Geschäftspartnern etwas Wertvolleres gönnen und die 50 € überschreiten, gibt es die Möglichkeit, die Ausgaben dennoch abzusetzen, indem man die sogenannte Pauschalsteuer nach §37b EStG übernimmt. Dabei versteuern Sie als Schenkender pauschal 30% des Geschenkewerts (plus Soli/Kirchenst.) und melden dies dem Finanzamt. Diese Steuerzahlung ist dann als Betriebsausgabe abziehbar, und Ihre Geschenke bleiben für die Empfänger steuerfrei. In solchen Fällen können auch Geschenke >50 € (z.B. ein 100 € Präsentkorb für einen guten Kunden) indirekt zum Aufwand werden – die Pauschalsteuer mindert ja Ihren Gewinn. Diese Option lohnt sich jedoch meist nur bei wichtigen Geschäftsfreunden und sollte gut überlegt werden.
  • Dokumentation: Führen Sie ein Geschenkeverzeichnis, aus dem hervorgeht, wer, wann, was im Wert von xy € bekommen hat. Bei Betriebsprüfungen wird das häufig verlangt. Achten Sie, dass persönliche Geschenke an Personen, die keine Geschäftsfreunde sind (sondern z.B. Arbeitnehmer des Kunden), separat beurteilt werden könnten. Im Zweifel gilt auch hier die 50 €-Grenze pro Empfänger.

Praxis am Jahresende: Viele Unternehmen verschicken Weihnachtsgeschenke oder Neujahrsaufmerksamkeiten an ihre Kunden. Dank der neuen 50 € Grenze können Sie 2025 großzügiger sein als früher, ohne die Abzugsfähigkeit zu verlieren. Z.B. ein Geschenkkorb im Wert von 45 € netto (ca. 53,55 € brutto) war 2023 grenzwertig, 2025 ist er voll abziehbar. Nutzen Sie diesen erhöhten Spielraum, aber behalten Sie die Beleggrenzen im Blick. Geschenke sind nur abzugsfähig, wenn sie pro Kopf im Jahr 2025 50 € nicht überschreiten. Falls Sie im Lauf des Jahres schon etwas überreicht haben (z.B. im Sommer ein 20 € Weinpräsent), reduziert das die übrige "Freiheit". Auch Streuwerbeartikel unter 10 € pro Stück zählen i.d.R. nicht in diese Grenze rein, da es sich um sogenannte Streuartikel handeln kann (diese sind immer abzugsfähig).

Geschenke an Geschäftspartner sind ein Instrument, um einerseits Beziehungen zu pflegen und andererseits noch die Betriebsausgaben etwas zu erhöhen. Durch die neue 50 €-Grenze ab 2024 haben Sie etwas mehr Luft. Zum Jahresende 2025 können Sie diese Steueränderung zu Ihrem Vorteil nutzen und ggf. hochwertigere Präsente im abziehbaren Rahmen verteilen. Denken Sie aber an die Pauschalsteuer, falls Sie über die Stränge schlagen wollen.

Rückstellungen

Rückstellungen sind ein essenzielles Mittel der Bilanzpolitik zum Jahresende. Eine Rückstellung ist für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wenn am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder zumindest möglich ist, dass Kosten anfallen werden, deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist. Steuerlich sind Rückstellungen oft restriktiver gehandhabt (z.B. dürfen viele Aufwandsrückstellungen nicht gebildet werden), aber es gibt zahlreiche anerkannte Rückstellungsgründe, die den Gewinn 2025 mindern, obwohl der Geldabfluss vielleicht erst 2026 oder später erfolgt.

Typische Rückstellungen zum Jahresende:

  • Steuerrückstellungen: Für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer etc. bildet die GmbH Rückstellungen, soweit Steuern aufs Ergebnis 2025 anfallen. Diese sind Pflicht und mindern den handelsrechtlichen Gewinn (steuerlich allerdings nicht die eigene Ertragsteuer, da zahlen Sie ja die Steuer erst nach Gewinn). Relevanter sind andere Rückstellungen, die auch steuerlich abziehbar sind:
  • Rückstellungen für ausstehende Rechnungen: Wenn Sie wissen, dass Sie noch Kosten tragen müssen für Leistungen, die bis Ende 2025 erbracht wurden, aber noch keine Rechnung vorliegt (z.B. vom Anwalt, Berater, Handwerker), können Sie eine Rückstellung in geschätzter Höhe bilden. Beispiel: Ihr Steuerberater hat das ganze Jahr 2025 betreut, Rechnung kommt aber erst im Februar 2026 – Sie dürfen den bis Dez angefallenen Aufwand 2025 rückstellen.
  • Gewährleistungsrückstellungen: Haben Sie Produkte verkauft oder Projekte abgeschlossen, für die eine Gewährleistungsfrist läuft, und es ist mit Garantiearbeiten zu rechnen, ist eine Rückstellung dafür zulässig. Sie schätzen aufgrund Erfahrung einen Prozentsatz vom Umsatz dafür und bilden die Rückstellung. Das mindert 2025 den Gewinn, tatsächlich werden die Kosten vielleicht 2026/2027 anfallen.
  • Prozesskostenrückstellung: Falls Ihr Unternehmen in einen Rechtsstreit verwickelt ist und Sie mit gegnerischen Anwalts- oder Gerichtskosten belastet werden könnten, ist eine Rückstellung angesetzt, sofern Ausgang ungewiss aber risikobehaftet.
  • Urlaubs- und Überstundenrückstellungen: Offene Urlaubsansprüche der Mitarbeiter zum 31.12. können Sie (handelsrechtlich verpflichtend) rückstellen. Steuerlich werden Rückstellungen für Urlaubsansprüche meist anerkannt, wenn der Urlaub bis 31.3. des Folgejahres genommen wird (sonst langwierig). Ebenso können Überstundenguthaben oder Boni, die 2026 ausbezahlt werden aber 2025 erdient sind, als Rückstellung angesetzt werden.
  • Restrukturierungsrückstellungen: Wenn bis Jahresende ein konkreter Plan für Restrukturierungen (z.B. Filialschließung, Personalabbau) beschlossen und kommuniziert ist, können entsprechende Aufwendungen rückgestellt werden. Allerdings sind steuerliche Hürden hoch (meist nur anerkannt, wenn es gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen gibt).

Für Steueroptimierung bedeutet das: Prüfen Sie systematisch alle Eventualverbindlichkeiten. Manches, woran man nicht sofort denkt – z.B. eine Kulanzaktion für Kunden, ein Jubiläumsgeschenk an Mitarbeiter im nächsten Jahr, ausstehende Prämien – kann rückstellungsfähig sein. Jede gebildete Rückstellung macht 2025 den Gewinn kleiner. Natürlich wird dadurch 2026 der Gewinn höher, wenn die Rückstellung aufgelöst wird (oder mit Zahlung verrechnet). Es ist eine temporäre Verschiebung, aber genau darum geht es bei Jahreswechsel-Optimierung. Falls gewisse Kosten dann doch niedriger anfallen als gedacht, wird ein Teil der Rückstellung ertragswirksam aufgelöst – aber das wäre erst 2026 Gewinn. So gewinnen Sie Zeit.

Beispiel: Sie betreiben ein Unternehmen mit 50 Mitarbeitern. Zum 31.12.2025 haben alle zusammen 100 Urlaubstage übrig, die ins nächste Jahr übertragen werden. Durchschnittlicher Tagessatz (inkl. Lohnnebenkosten) sei 250 €. Sie bilden eine Urlaubsrückstellung von 25.000 € für diese offenen Ansprüche. Dies reduziert den 2025er Gewinn entsprechend. 2026 nehmen die Mitarbeiter den Urlaub, Sie lösen die Rückstellung auf und buchen den Lohn normal als Aufwand (aber gegensächlich wird die Rückstellung reduziert). Im Ergebnis war 2025 um 25.000 € Aufwand höher, 2026 dafür entsprechend neutralisiert. Effekt: Gewinnverlagerung ins Folgejahr. Solche Rückstellungen werden bei Betriebsprüfungen genau angeschaut, sind aber handelsrechtlich Pflicht und steuerlich zulässig, solange realistisch gerechnet.

Achten Sie darauf, nicht abzugsfähige Rückstellungen nicht fälschlich anzusetzen: Rückstellungen für Aufwandsvergütungen an sich selbst (Einzelunternehmer kann keine Rückstellung für eigene künftige Aufwendungen bilden, außer Verpflichtung gegenüber Dritten), für im Wesen nach wirtschaftlich begründete zukünftige Vorhaben (z.B. Marketingoffensive nächstes Jahr – dafür darf man keine Rückstellung in diesem Jahr ansetzen, weil kein externer Zwang, nur eigener Plan).

Überentnahmen-Check

Wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) betreiben, sollten Sie unbedingt einen Überentnahmen-Check zum Jahresende durchführen. Überentnahmen liegen vor, wenn die Entnahmen aus dem Betrieb (also Geld, Waren, Leistungen, die Sie privat entnommen haben) höher sind als der erzielte Gewinn plus eventuelle Einlagen im selben Jahr. Kurz: Sie haben mehr Geld dem Betrieb entzogen, als er erwirtschaftet hat.

Warum ist das relevant? Seit 1999 gibt es § 4 Abs. 4a EStG, der die Abziehbarkeit von Schuldzinsen einschränkt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Man unterstellt, dass übermäßige Entnahmen mit Fremdkapital finanziert wurden, also private Lebensführung auf Pump des Betriebs. Als Sanktion sind Schuldzinsen nur begrenzt absetzbar. Konkret wird eine Formel angewandt: Nicht abziehbare Zinsen = 6% der Überentnahmen, wobei ein Sockelbetrag von 2.050 € Zinsen immer abziehbar bleibt. Überentnahmen früherer Jahre werden kumulativ betrachtet – wenn man in Summe über die Jahre zu viel entnommen hat, zählt das auch.

Was heißt das in Geld? Beispiel: Ihr Einzelunternehmen hatte 2025 einen Gewinn von 100.000 €. Sie haben aber 150.000 € aufs Privatkonto entnommen (vielleicht für private Investitionen). Zusätzlich haben Sie keinen neuen Eigenkapitalbeitrag geleistet. Somit haben Sie 50.000 € Überentnahme. Falls Sie betrieblich Schuldzinsen gezahlt haben (z.B. für einen Kredit), dann sind 6% von 50.000 = 3.000 € der Zinsen nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Wenn Sie insgesamt z.B. 10.000 € Zinsen hatten, dürfen Sie nur 7.000 € ansetzen, 3.000 € erhöhen den Gewinn fiktiv. Das erhöht natürlich Ihre Steuer. Ein Überentnahmen-Check würde in diesem Fall warnen: Lieber zum Jahresende nur 100.000 € entnehmen (Gewinn) und den Rest im Unternehmen belassen oder als Darlehen formal belassen. Dann würden die Zinsen voll abzugsfähig bleiben.

Wie kann man gegensteuern? - Entnahmen begrenzen: Planen Sie Ihre Privatentnahmen so, dass sie den Gewinn nicht dauerhaft überschreiten. Gerade, wenn der Betrieb Darlehen laufen hat, sollte man nicht mehr entnehmen als verdient, sonst verschenkt man Steuerabzug. - Einlagen tätigen: Wenn Sie aus früheren Jahren bereits Überentnahmen angehäuft haben, könnten Einlagen (Geld zurück in den Betrieb einspeisen) diese ausgleichen. Überentnahmen der Vorjahre werden fortgeschrieben, ebenso werden Unterentnahmen angerechnet. Haben Sie z.B. in Vorjahren Summen drin gelassen (Unterentnahmen), puffern die aktuelle Überentnahmen. - Zinsen dokumentieren: Einige Zinsen sind von dieser Regel ausgenommen, z.B. Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen bleiben abzugsfähig. Die Regel zielt vor allem auf Liquiditätskredite ab, die durch Entnahmen ausgelöst werden. Achten Sie darauf, im Zweifelsfall aufzugliedern, für welche Kredite Zinsen anfallen. Möglicherweise lässt sich argumentieren, dass gewisse Zinsaufwendungen nicht unter §4(4)a fallen, weil betrieblich veranlasst (z.B. Investitionskredit vs. Überziehung wegen Privatentnahme). - Zinsniveau prüfen: Die pauschalen 6% erscheinen heute hoch (tatsächlich fix im Gesetz). Real sind Zinsen lange niedriger gewesen, doch das Gesetz rechnete immer mit 6% auf Überentnahme. Das kann dazu führen, dass mehr Zinsen nicht abziehbar sind als man überhaupt gezahlt hat, wenn Überentnahmen riesig sind. Zwar wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, aber Stand jetzt gilt es so. Für 2025 ist das Zinsniveau gestiegen; 6% kommt der Realität näher. Trotzdem, möglichst keine Überentnahmen anhäufen.

Was tun bis 31.12.2025? - Rechnen Sie durch: Gewinn Schätzung 2025 – bisher getätigte Entnahmen + getätigte Einlagen = X. Wenn X negativ ist, liegt (bisher) eine Überentnahme vor. Können Sie noch handeln? Evtl. eine Einlage leisten (Privatgeld ans Unternehmen geben, reduziert Überentnahme). Oder auf die geplante Entnahme Ende Dezember verzichten oder reduzieren. - Langfristig: Planen Sie Ihren Kapitalfluss so, dass Ihr Unternehmen nicht dauerhaft ausgehöhlt wird. Ein gesundes Eigenkapital hilft übrigens auch bei der Kreditwürdigkeit und erlaubt vollen Schuldzinsenabzug.

Dieser Punkt wird oft übersehen, weil er etwas abstrakt ist. Doch gerade Berater erinnern Mandanten gern daran, da unnötig versäumter Zinsabzug bares Geld kostet.

Fahrtenbuch

Der Firmenwagen – für viele Unternehmer ein zentrales Thema, wenn es um steuerliche Optimierung geht. Gerade zum Jahreswechsel stellt sich die Frage: Fahrtenbuch oder 1%-Methode? Ein Fahrtenbuch kann, wenn korrekt geführt, in vielen Fällen Hundert Euro und mehr Steuern sparen, vor allem wenn der private Nutzungsanteil gering ist.

Regelungen: Bei betrieblichen Kfz, die auch privat genutzt werden, fordert das Finanzamt entweder die 1%-Regel (pauschal 1% des Listenneupreises pro Monat als geldwerter Vorteil/Entnahme versteuern) oder den Nachweis des tatsächlichen privaten Anteils via Fahrtenbuch. Mit Fahrtenbuch werden die Gesamtkosten des Autos nach dem Verhältnis privat/gewerblich aufgeteilt.

Warum gerade am Jahresende wichtig? Sie können die Methode jeweils nur ab Jahresbeginn wechseln. Das heißt, wenn Sie für 2025 die 1%-Regel angewandt haben, können Sie ab 1.1.2026 zum Fahrtenbuch übergehen (oder umgekehrt). Ein Wechsel mitten im Jahr ist nicht zulässig, und pro Fahrzeug/Jahr muss eine einheitliche Methode genutzt werden. Daher sollten Sie zum Jahresende evaluieren, welche Methode für 2026 günstiger sein wird.

Wann ist das Fahrtenbuch günstiger? Wenn Ihr privater Nutzungsanteil real niedrig ist oder das Fahrzeug einen hohen Listenpreis hat, aber vielleicht gebraucht gekauft wurde und Sie nicht so viel privat fahren. Die 1%-Pauschale kann in solchen Fällen überhöht sein. Beispiel: Fahrzeug Listenpreis 80.000 €, 1% = 800 € pro Monat, also 9.600 € im Jahr als zu versteuernder Vorteil. Ihre tatsächlichen Gesamtkosten (Abschreibung, Leasing, Versicherung, Benzin) seien 12.000 € im Jahr. Sie fahren jedoch 90% betrieblich, 10% privat. Mit Fahrtenbuch würden Sie 10% von 12.000 = 1.200 € als privaten Aufwand versteuern, statt 9.600 €. Das spart enorm Steuern. Selbst wenn das Verhältnis 70/30 wäre, wären es 3.600 € vs. 9.600 €. Kurzum: bei hohem geschäftlichem Anteil – oder generell hohen Kosten und relativ geringem Privatumfang – ist Fahrtenbuch im Vorteil.

Wann ist die 1%-Methode besser? Wenn Sie sehr viel privat fahren, oder ein älteres Fahrzeug mit niedrigem Listenpreis, aber hohen laufenden Kosten haben, kann 1% günstiger sein. Auch die Bequemlichkeit spielt eine Rolle: Ein Fahrtenbuch muss lückenlos und zeitnah geführt sein, mit Angaben zu jeder Fahrt (Datum, Kilometerstände Start/Ende, Zweck, Ziel). Das ist Aufwand und fehleranfällig. Elektronische Fahrtenbücher können helfen, sind aber vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn manipulationssicher. Viele scheitern an den strengen Anforderungen – was im Nachhinein zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führt und dann nachträglich 1% greift.

Überlegen Sie im Dezember: Wie hoch war Ihr Privatanteil 2025? Können Sie ihn ungefähr beziffern? Wenn 2025 per 1% versteuert wurde und der reale Privatanteil viel geringer war, sollten Sie ernsthaft erwägen, ab 1.1.2026 ein Fahrtenbuch zu führen. Besorgen Sie sich ggf. schon jetzt ein geeignetes Fahrtenbuch (es gibt vorgedruckte oder elektronische Lösungen). Wichtig: Startkilometerstand am 1.1. notieren! Gleiches gilt, wenn Sie 2026 einen neuen Firmenwagen anschaffen – dann dürfen Sie ab Anschaffung wählen, aber auch hier: Entscheidung sofort treffen und ab dem ersten Tag Aufzeichnungen führen, wenn Fahrtenbuch.

Fahrtenbuch anfangen: Sie können immer nur zum Jahreswechsel oder bei Fahrzeugwechsel umstellen. Nutzen Sie also den Jahreswechsel 2025/2026 als Gelegenheit. Oft ist es sinnvoll, mal ein Jahr das Fahrtenbuch zu testen – Sie können notfalls für 2027 wieder wechseln, falls es doch ungünstiger war oder zu mühsam. Die Finanzverwaltung erlaubt den Methodenwechsel jährlich.

Sparpotenzial: Die Frage "Was bringt am meisten Steuern zurück?" ist individuell, aber beim Thema Dienstwagen lassen sich oft vierstellige Beträge sparen, wenn die Methode optimiert wird. Für manche Unternehmer ist es der größte Hebel überhaupt.

2025/2026 gibt es zudem neue Mobilitätssteuer-Themen (Stichwort Elektrofahrzeuge und Superabschreibung): Für neue Elektro-Lieferfahrzeuge können bis zu 75% Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Auch bleibt für Elektro/Hybrid-Dienstwagen die 0,25% bzw. 0,5%-Regel (je nach CO2) weiterhin deutlich günstiger als 1%. Das sind jedoch Extrathemen.

Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf der Rechtslage in Deutschland mit Stand Dezember 2025. Änderungen im Steuerrecht sind möglich. Die Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Trotz sorgfältiger Erstellung kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Jahreswechsel

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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